Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

c)  von  Schiffen,  die  nur  vis  zum
vierten  Theiloder  er,  czuer
Fhi#aune  gereen  bche  e,
iehungsweise  der
aisgehend  ..  .  .  11Rthl.  Sgr.  pr  Last  von  P#d  B.
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Säise,  v5  mit  Ballast  beladen  sind,  unterliegen  dieser  erhöheren  Schiffs-Abgabe
  nicht.
8  Der  Ertrag  dieser  Abgabe  soll  nicht  als  eine  erhöhere  Einnahme-Quelle
der  Staatskasse  angesehen,  sondern  zum  Besten  der  Rbederei,  nach
den  von  Ihnen,  dem  Handels-Minister,  Mir  deshalb  zu  machenden  Vorschlägen,
  verwendet  werden.  .
3)  Uin  dem  Rhederei-Gewerbe  auch  zugleich,  soweit  dies  Seitens.  des  Stauts
moͤglich  ist,  eine  reelle  Nahrungsquelle  darzubieten,  soll  der  Transport
derjenigen  Waaren,  welcher  für  Rechnung  des  Staats  statt  findet,  vorüg
  waeise  durch  inläkndische  Schiffe  besorgt  werden,  weshalb  Ich  auf  Meine
esondere  heute  erlassene  Order  Heu  nehme.
,  Obige  Bestimmungen  treten  Hinsichts  der  Anordnungen  zu  1.  und  3.  sue
ich,  Hit  des  2ten  Paatn  aber,  erst  drei  Monate  nach  Publikation  ben
er  in  Kraft,  welche  durch  die  Gesetzsammlung  zur  oͤffentlichen  Kenntniß
bringen,  und  hiernach  das  Erforderliche  zu  verfügen  ist.
Berlin,  den  Zisten  Juni  18227.  »  ·
Friedrich  Wilhelm.

N#
die  Seaats-Minister  Grafen  von  Bülow,
von  Loctum  und  von  Bernstorff.

 

(No.  735.)  Gesez,  betreffend  den  Verkauf  ausstrhender  Forderungen  und  Kurs  habender
Schuld-Paplere  im  Wege  der  Errkmion.  Vom  4i#n  Julli  1822.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  .

Da  die  in  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Th.  I.  Tit.  24.  &.  101  —  ls.
enthaltenen  Vorschriften  wegen  der  Exekuion  in  Aktivforderungen  des  Schuldners
für  unzureichend  anerkannt  worden,  um  den  Gläubiger  durch  dergleichen  Gegenstände
  der  Exekution  zu  seiner  Befriedigun  zu  verhelfen;  so  verordnen  Wir  für
diejenigen  Unserer  Provinzen  und  Lanbeochese  worin  die  Allgemeine  Gerichrs-Ordnung
  gesetzliche  Kraft  hat,  auf  den  Vortrag  Unsers  Staaksministeriums  und
nach  vernommenem  Gutachten  Unsers  Staatsraths,  Folgendes:

##  I.  Mit  Auphebung  der  entgegenstehenden  Vorschrift  der  Allgemeinen
Gerichtsordnung  Theil  I.  Titel  2J.  §.  103.  wird  dem  Exekutionssucher  gestatter,
alle  und  jede  Aktivforderungen  des  zu  Exequirenden,  welche  eine  besiimmte  Geldsumme,
  sey  es  in  Kapital  oder  in  Nenten,  zum  Gegenstande  haben,  aus  welchem
Titel,  z.  B.  Vermächlmißen,  Kaufkontrakten  u.  s.  w.  sie  auch  entspringen  mögen,
selbst  einzuklagen  und  bie  zum  Betrage  seiner  rechtskräftigen  Forderung  cinzuzieben

.  2.