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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 13. —
[No. 734.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 20ten Juni 1822., wegen bewilligter Begün-
stigungen inländischer Rhedereien.
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In Erwägung der ungünstigen Verhältnisse, in welchen sich das Gewerbe der
inländischen Rhederei seit mehreren Jahren befindet, und in Folge des, auf den
Grund mehrseitiger Berathung, Mir gehaltenen Vortrages, daß die ungünstigen
Zeitumstände auf das gedachte Gewerbe um so nachtheiliger einwirken, als die
biesiger Seits stets beobachteten Grundsätze einer mäßigen Abgaben-Belegung
fremder Schiffe bei der Bemuzunz. hiesiger Häfen, und einer gleichen Besteue-
rung der ein= und ausgehenden Waaren in fremden und inländischen Schiffen,
in mehreren ausländischen Hafen, welche die Preußischen Schiffe besuchen, nicht
gleichmäßig zur Anwendung kommen: habe Ich beschlossen, so lange jene un-
günstigen, die Erhaltung dieses wichtigen Zweiges der innern Gewerbsamkeit
bedrohenden Verhclknifse bestehen,, dem gedachten Gewerbe größere Begünsti-
gungen, als dies bisher der Fall gewesen ist, zu bewilligen. Ich verordne
demnach:
1) Die Küsten-Frachtfahrt von einem Preußischen Hafen nach einem andern
inlandischen PMatze (cabotage), soll als ein ausschließlich inländisches Ge-
werbe angesehen und deren Betrieb nur inländischen Seeschiffern erlaubt
seyn, bei Strafe der Konfiskation von Schiff und Gut, in sofern ein aus-
ländischer Seeschiffer dabei betroffen wird.
Ausnahmen hiervon können nur in dringenden Fällen von den Provinzial-
Behörden und nur zum allgemeinen Besten gestattet werden.
Es soll eine Erhöhung der bisherigen Hafen-Abgaben von ausländischen
beladen ein= und ausgebenden Schiffen in allen Preußischen Häfen ein-
treten, dieselbe jedoch auf die Schiffe derjenigen Nationen keine Anwen-
dung funden,
) mit welchen Preußen wegen Behandlung ihrer Schiffe und deren La-
dungen gleich den inländischen oder den am meisten begünstigten
Nationen in Traktaten steht, und zwar unter den darin festgeseszen
Bedingungen;
b) welche ihrer Seits aus anderer Veranlassung die Preußischen Schiffe
und deren Ladungen gleich den inländischen behandeln.
ß Nir dieser Beschränkung soll die Erhehung nach folgenden Sätzen statt
nden:
a) von eingebenden Schiffen 2 Rthl. — Sgr. pro Last von 4000 K.
b) von ausgehenden - 1.. — " dito
Fabrgang 4822. Bb c) von
(Ausgegeben zu Berlin den Alten Juli 1822.)
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