Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

ter  Richtung  der  Roͤhre  entstehen,  innerhalb  in  einem  Bogen  von  mindestens
3  Fuß  Halbmesser  abgerundet  werden.  Auch  kann  die  Schleifung  in  einem  nach
unten  gekehrten  Bogen  geschehen,  der  von  den  damit  in  Verbindung  siehenden
geraden  Richtungslinien  tangirt  wird.

Das  Schleifen  der  Röhren  unter  einem  kleinern  Winkel  als  45  Grad  kann
mr  in  einzelnen  Fällen  mit  Genehmigung  der  betreffenden  Regierung  gestattet
werden.

Eine  Aufsattelung  der  Röhren  auf  Holzwerk,  darf  nicht  statt  finden.

WSt  #Wenn  Röhren  durch  den  Dachraum  oder  durch  hohe  Stockwerke
5  außer  Verbindung  mit  Mauern,  also  freistehend  aufgeführt  werden,  ist  auf  gehoͤrige
  Stabilitaͤt  Bedacht  zu  nehmen  und  bei  den  desfallsigen  Bestimmungen  i
jedem  einzelnen  Falle  die  Tüchtigkeit  der  zu  verwendenden  Materialien  und  die
Genauigkeit  der  Arbeit,  nach  örtlichen  Verhältnissen  zu  berücksichtigen.
Als  Regel  ist  anzunehmen,  daß

a)  einzelne  Röhren,  welche  mit  Einschluß  der  Wangen  nicht  über  2  Fuß  im
Durchmesser,  oder  wenn  sie  ein  Viereck  bilden,  nicht  über  2  FußU#breit
sind,  höchsiens  12  Fuß  hoch;

b)  zwei  oder  mehrere,  mir  einander  verbundene  Röhren,  welche  in  einer  Reihe
liegen  und  einen  Röhrkasten  von  dieser  oder  geringerer  Breite  bilden,  nicht
über  10  Fuß  hoch,

frei  oufgeführt,  bei  größerer  Höhe  aber  mit  Pfeilern  in  gehörigem  Verbande

  versehen,  und  diese  Pfeiler  an  den  langen  Seiten  der  Röhren

oder  Röhrkasien  angebracht  werden  müssen,  in  sofern  der  Ouerschnikt
der  Röhren  oder  Röhrkasien  von  dem  Kreise  oder  Quadrate  abweicht,
wogegen  es

pc  bei  Aufführung  von  Röhrkasien  nach  den  nebenstehenden  Figuren  in  den  ge-2

  wöhnlich  vorkommenden  Fällen  keiner  Verstärkung  durch

«  ,  Pfeiler  bedarf.  Roͤhren,  die  entweder  einzeln  oder  in
einer  Reihe  liegend,  mehr  als  4  Fuß  hoch  uͤber  der
Dachfläche  aufgeführt  werden,  müssen  einen  Stein  starke
Wangen  erhalten  oder  tüchtig  geankert  werden.  Eine
gehörige  Ankerung  ist  jedenfalls  nöthig,  wenn  die  Höhe
mehr  als  8  Fuß  betragt.

Bei  diesen  Regeln,  welche  als  Anhalt  zu  näheren
Bestimmungen  dienen,  werden  überall  gute  Materialien
und  sorgfältige  Arbeit  vorausgesetzt.
vernihgung  g.  6.  Die  Reinigung  der  Roͤhren,  von  staubartigem  Ruß,  der  sich  darin

ansetzen  kann,  geschiehet  mittelst  Bürsten  von  der  Form  des  Querschnitts  der  Röhre.

Diese  Bürsten.  werden  an  einem  Seile  auf=  und  niedergezogen,  nachdem
das  Seil  mit  Hülfe  eines  Gewichts  (am  besten  in  Gestalt  einer  Kugel)  herunter

gelas-