Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

her jede Gemeine, die sich in dem Falle befindet, durch Veraͤußerung ihres dazu 
geeigneten (F. 15.) Grundeigenthums nicht ihrer Schulden sich entledigen zu koͤnnen, 
des Endes einen vollstaͤndigen Tilgungsplan ohne Verzug zu Stande bringen. 
H. 19. Als Grundsatz zur Anlegung dieses Schuldentilgungsplans dient Hauptgruud- 
die Regel, daß die schuldende Gemeine verpflichtet ist, ihre Schulden insgesammt, ganipte onn lnle- 
sowohl was das Kapital als die noch gültigen (#. .) Zinsrückstände anbetrifft, Eeianse 
und zwar letztere in so viel gleichen Theilzahlungen, als während der ganzen 
Tilgungsfrist laufende Zinsterminc eintreten, binnen dreißig Jahren abzutragen, 
und zu Erreichung dieses Endzwecks diesenigen Summen, welche sie zu Bestrei- 
tung ihrer gesammten Komn flicht n aufzubringen hat, bis auf ei- 
nen Betrag, welcher vierzig Prozent' von den Prinzipal- oder Elementarsummen 
der Grund= und der Klassensteuer (oder statt der letztern der ihre Stelle vertre- 
tenden Mahl= und Schlachtsteuer) gleichkommt, zu steigern. 
§&. 20. Sollte die gesammte Schuld einer Gemeine eine solche Ansiren= Verbältniß= 
gung die vorgedachte Zeit hindurch nicht erfordern, so ist beides, der Betrag der mmige. ert 
jährlich aufzubringenden Summen und die Dauer der Tilgung, nach Verhalt- gsschet ##. 
niß zu vermindem. 
§. 21. Sollte aber die vorgeschriebene Anstrengung noch nicht hinreichen, a das 
um die Abbuͤrdung der gesammten Schuld in der festgesetzten Frist moͤglich zu Vgtt 1 
machen, so behalten Wir Uns für einen solchen Fall weitere Bestimmung vor. weccht. 
§. 22. Es muß vor allem andern das laufende Kommunalbedürfnit Wirtbemang 
der Gemeine gesichert, und das daran Fehlende durch Umlagen oder sonstice 4/. unn 
Einnahmequellen vorweg gedeckt werden, wohin auch der Ausfall zu rechnen ist, die Gläubiger. 
welcher an den laufenden Gemeine-Einkünften durch Veraußerung des dazu geeig- 
neten Grundvermögens in dem F. 15. gedachten Fall etwa entstehet. Es ist da- 
her überall zunächst ein Kommunal-Etat zu entwerfen, und den Gläubigern vor- 
zulegen, denen es jedoch unbenommen bleibt, wenn sie dagegen Erinnerungen 
haben, solche der Regierung, und néthigenfalls dem Ministerium des Innern, 
zur Entscheidung anzuzeigen. 
§. 23. Die Schuldentilgungspläne müssen vollständig, genau und be= Einrschtung 
stimmt abgefaßt werden, in der Art, daß daraus die Summe, welche jährlich # dennisunge- 
zur Verzinsung und Kapitalzahlung wäahrend der Tilgungsfrist bestimmt wird, 
und daraus auf bie jährlichen Kommunal-Etats zu übernehmen ist, klar hervorgeht. 
Der hierin zur Schuldentilgung ausgeworfene Betrag muß diesem Behufe ge- 
widmek bleiben, und darf unter keinerlei Umständen eine Herabsetzung erleiden. 
Es bleibt jedoch den künftigen Gemei evertretern, jede andere, den Gläubigern 
unnachtheilige gesttzliche Vertheilungs= und Aufbringungsant, nicht minder eine 
Erhöhung des jährlich zur Schuldentilgung ausgesetzten Betrags „vorbehalten. 
S. 24. 
 
	        
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