Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

8. 37. Der unbefugte Handel mit Stempelpapier, gestempelten Voll- 
machten, Paßfonmularen, Gesinde- Entlassungsscheinen und Spielkarten wird 
an sich schon mit Konfiskation der Vorräthe und einer Geldstrafe von funfzig 
Thalern bestraft. Ueberdies bleibt die Untersuchung und Ahndung damit ver- 
bundener Verkürzungen des Staatseinkommens und Unterschleife, den Umsiän- 
den nach besonders vorbehalten. 
§&#. 38. Stempelbogen, deren Betrag Einhundert Thaler übersteigt, wer- 
den blos von den Regierungen oder dem Haupt-Stempelmagazin zu Berlin aus- 
gegeben. Sie sind unter dem schwarzen Stempel noch mit einem trockenen Stem- 
pel versehen, und es ist überdies der Betrag derselben schriftlich unter der Unter- 
schrift der Regierung oder des Haupt-Stempelmagazins oben auf den Bogen 
anzugeben. 
&+#. 30. Stempelmaterialien, welche vor dem Verbrauche durch Zufall Ersas. 
oder Versehen verdorben worden sind, können der Regierung des Bezirks zum br 
Ersatze liquidirt werden. Oeffentlichen Behörden stehr dies für jeden Befrag zu; deimaterla- 
einzelnen Beamten und Privatpersonen aber nur, sofern der klar erwiesene Scha- "“ 
den einen Thaler und darüber beträgt. 
S. qo. Bereits geleistete Bezahlung für verbrauchtes Stempelpapier 1 * ier 
kann nur zurückerstatret werden, in Fällen, wo die Zahlung entweder ohne alle leisere gah- 
erpflichtung blos aus einem unvermeidlichen Versehen geschehen ist, oder wo #nen, ber 
dieselbe wegen Armuth der Zahlungspflichtigen erlassen werden muß. pier. 
§. 4I. Diesjenigen, welche unbeschriebenes. durch gegenwärtiges Gesetzw 
unbrauchbar gewordenes Stempelpapier in Händen haben, können dasselbe bin-, # 
nen sechs Monaten nach Bekanntmachung dieses Gesetzes gegen neues Stem n 
pelpapier bei den Hauptzoll= oder Steuerämtern umtauschen. Nach Verlauf 
dieses Termins findet ein solcher Umtausch nicht mehr Stakt. — 
9. 42. Wenn in Rechtssachen, welche vor Bekanntmachung dieses Ge= 
setzes bereits anhängig gemacht, aber noch nicht beendigt worden, bisher Stem= Sp##eigestes 
pelbogen verbraucht, oder Einregistrirungskosten aufgewandt seyn sollten, sohouilhoertete 
wird der Betrag dieser Verwendungen bei derjenigen Stempelabgabe angerech- *“ Ia rsSch 
net, die nach gegenwaͤrtigem Gesetze bei Beendigung der Sache durch ein Er-“ 
kenntniß, Vergleich oder Entsagung von den Verhandlungen in derselben uͤber- 
haupt erhoben werden darf, und es kann in der Sache nur in soweit noch eine 
Stempelabgabe gefordert werden, als durch die früheren Verwendungen die 
nach gegenwärtigem Gesetze zuldssige Besleuerung noch nicht erfüllt ist. 
&#. 43. In allen Fällen, welche sich vor Bekanntmachung dieses Ge= 1#) J# ndn 
setzes ereignet haben, und welche nach den bisherigen Gesetzen stempelpflichtig, ** 
oder Einregistrirungsgebuͤhren unterworfen waren, sollen diese vormaligen Ab= '# “i“ 
gaben noch ruckstan##
	        
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