Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

8.  37.  Der  unbefugte  Handel  mit  Stempelpapier,  gestempelten  Vollmachten,
  Paßfonmularen,  Gesinde-  Entlassungsscheinen  und  Spielkarten  wird
an  sich  schon  mit  Konfiskation  der  Vorräthe  und  einer  Geldstrafe  von  funfzig
Thalern  bestraft.  Ueberdies  bleibt  die  Untersuchung  und  Ahndung  damit  verbundener
  Verkürzungen  des  Staatseinkommens  und  Unterschleife,  den  Umsiänden
  nach  besonders  vorbehalten.

§&#.  38.  Stempelbogen,  deren  Betrag  Einhundert  Thaler  übersteigt,  werden
  blos  von  den  Regierungen  oder  dem  Haupt-Stempelmagazin  zu  Berlin  ausgegeben.
  Sie  sind  unter  dem  schwarzen  Stempel  noch  mit  einem  trockenen  Stempel
  versehen,  und  es  ist  überdies  der  Betrag  derselben  schriftlich  unter  der  Unterschrift
  der  Regierung  oder  des  Haupt-Stempelmagazins  oben  auf  den  Bogen
anzugeben.

&+#.  30.  Stempelmaterialien,  welche  vor  dem  Verbrauche  durch  Zufall  Ersas.
oder  Versehen  verdorben  worden  sind,  können  der  Regierung  des  Bezirks  zum  br
Ersatze  liquidirt  werden.  Oeffentlichen  Behörden  stehr  dies  für  jeden  Befrag  zu;  deimaterlaeinzelnen
  Beamten  und  Privatpersonen  aber  nur,  sofern  der  klar  erwiesene  Scha-  "“
den  einen  Thaler  und  darüber  beträgt.

S.  qo.  Bereits  geleistete  Bezahlung  für  verbrauchtes  Stempelpapier  1  *  ier

kann  nur  zurückerstatret  werden,  in  Fällen,  wo  die  Zahlung  entweder  ohne  alle  leisere  gaherpflichtung
  blos  aus  einem  unvermeidlichen  Versehen  geschehen  ist,  oder  wo  #nen,  ber

dieselbe  wegen  Armuth  der  Zahlungspflichtigen  erlassen  werden  muß.  pier.
§.  4I.  Diesjenigen,  welche  unbeschriebenes.  durch  gegenwärtiges  Gesetzw

unbrauchbar  gewordenes  Stempelpapier  in  Händen  haben,  können  dasselbe  bin-,  #
nen  sechs  Monaten  nach  Bekanntmachung  dieses  Gesetzes  gegen  neues  Stem  n
pelpapier  bei  den  Hauptzoll=  oder  Steuerämtern  umtauschen.  Nach  Verlauf

dieses  Termins  findet  ein  solcher  Umtausch  nicht  mehr  Stakt.  —
9.  42.  Wenn  in  Rechtssachen,  welche  vor  Bekanntmachung  dieses  Gesetzes

  bereits  anhängig  gemacht,  aber  noch  nicht  beendigt  worden,  bisher  Stem=  Sp##eigestes
pelbogen  verbraucht,  oder  Einregistrirungskosten  aufgewandt  seyn  sollten,  sohouilhoertete
wird  der  Betrag  dieser  Verwendungen  bei  derjenigen  Stempelabgabe  angerech-  *“  Ia  rsSch
net,  die  nach  gegenwaͤrtigem  Gesetze  bei  Beendigung  der  Sache  durch  ein  Er-“

kenntniß,  Vergleich  oder  Entsagung  von  den  Verhandlungen  in  derselben  uͤberhaupt

  erhoben  werden  darf,  und  es  kann  in  der  Sache  nur  in  soweit  noch  eine
Stempelabgabe  gefordert  werden,  als  durch  die  früheren  Verwendungen  die

nach  gegenwärtigem  Gesetze  zuldssige  Besleuerung  noch  nicht  erfüllt  ist.

&#.  43.  In  allen  Fällen,  welche  sich  vor  Bekanntmachung  dieses  Ge=  1#)  J#  ndn

setzes  ereignet  haben,  und  welche  nach  den  bisherigen  Gesetzen  stempelpflichtig,  **
oder  Einregistrirungsgebuͤhren  unterworfen  waren,  sollen  diese  vormaligen  Ab=  '#  “i“
gaben  noch  ruckstan##