Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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gaben nicht nachgefordert werden, wenn sie, aus welchem Grunde es sey, bis zu 
Bekanntmachung des gegenwaͤrtigen Gesetzes nicht gezahlt worden, gleichwohl 
aber auch weder erlassen noch verjaͤhrt sind. Dagegen aber tritt alsdann die Ver- 
pflichtung ein, an deren Stelle die neuen durch gegenwaͤrtiges Gesetz bestimmten 
Stempelabgaben davon bei Vermeidung der gesetzten Strafen dergestalt und 
in solchen Fristen zu erlegen, als ob der stempelpflichtige Fall sich nach Bekannt- 
machung desselben ereignet haͤtte. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Allerhoͤchsteigenhaͤndig vollzogen, und 
mit Unserm Königlichen Insiegel versehen lassen. 
Gegeben Berlin, den 76en März 1822. 
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst von Hardenberg. von Altenstlein. 
Beglaubigt: 
Friese. 
  
Stem-
	        
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