Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

Adindicationsbescheide,  wie  Kaufvertraͤge,  s.  diese.

Adoptionsverträge

Afterpacht=  oder  Mieths-  Verträge,  J.  Pachsoertrége.

Aktien.  Ein  Zwölftheil  Prozent  desjenigen  Betrages,  bis  auf  welchen  der
Aktien-Inhaber  durch  die  ihm  ertheilte  Aktie  zur  Theilnahme  an  den  Einlagen
und  Zuschüssen  verpflichtet  wird.

Antichretische  Verträge,  wie  Pachtvertrage,  (.  diese.

Appellations-Erkenntniß,  (.  Erkenntniß.

Assekuranz=  Policen.  Ein  halbes  Prozent  der  gezahlten  Prämie.

In  allen  Fällen,  wo  die  gezahlte  Prämie  Einhundert  Thaler  nicht  übersteigt

Da  hiernach  die  Prämie  bei  Assekuranz-Policen  als  Gegenstand  der  Verhandlung
  angesehen  wird,  so  sind  diese  Policen  nach  F.  .  Buchst.  a.  des  Gesetzes  stemvelfrei,
  wenn  der  etrag  der  Prämie  Funfzig  Thaler  nicht  erreicht.

Assignationen,  kaufmännische,  wie  gezogene  Wechsel,  s.  Wechsel.

Kaufmännische  Assignationen,  welche  am  Orte  der  Ausstellung  enkweder  am
Tage  der  Ausstellung  selbst,  oder  doch  im  Laufe  des  unmittelbar  darauf  folgenden
  Tages  zahlbar  si  sind,  bedürfen  jedoch  kelnes  Stempels.

Atteste,  amtliche,  in  Privatsahen  *

.,=  der  Mäkler,  s.  Mäkleratteste.

Zeugnisse,  welche,  von  wem  es  auch  sey,  nur  allein  zu  dem  Zwecke  ausgestellt
werden,  um  auf  den  Grund  derselben  ein  amtliches  Attest  ausfertigen  zu
lassen,  sind  keinesweges  stempelpflichtig.

Alle  amtliche  Atteste,  welche  nur  deshalb  ausgefertigt  werden,  damit  der  In:
haber  seine  Berechtigung  zum  Genusse  von  Wohlthaten,  Stiftungen  und  andern
  Dispositionen  für  Dürftige  dadurch  nachweisen  kdune,  sind  stempelfrei.

Alle  Atteste,  welche  die  Pfarrer  von  Amtswegen  in  Bezus  auf  birchliche  Handlungen
  ertheilen,  mit  allemiger  Ausnahme  der  Geburts-,  oder  Tauf,  Trauungsund
  Todten=  oder  Beerdigungs-Scheine,  bedürfen  keines  Stempels.

Diejenigen  Atteste,  welche  bei  dffentlichen  Kassen  als  Rechnungsbelag  wegen
Zahlung  der  Wartegelder  und  Pensionen  von  den  Empfängern  eingereicht  werden
  müssen,  sind  stempelfrei.

Auktionsprotokolle.  Ein  Drittheil  Prozent  des  reinen  Ertrages  der  Lösung.
Der  behdrige  Stempelbogen  muß  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Schlusse  der
Auktion  dem  Protokolle  beigefügt,  dazu  kassirt,  und  daß  solches  geschehen,
ckuf  dem  Protokolle  selbst  vermerkt  werden.

Ausferrigungen,  amtliche,  in  sofern  sie  in  gegenwärtigem  Tarif  nicht  besonders
taxirt  worden,  nach  dem  Ermessen  ber  Behdrden

o"oder  auch  nur.  ......

Der  Stempel  von  Funfzehn  Silbergroschen  ist  fuͤr  ausfertigungen  in  der  Regel
zu  gebrauchen.  Der  nierrigere  Stempel  findet  nur  siatt,  wo  die  Verhältnisse
des  Empfängers  oder  die  Geringfügigkeit  eines  nicht  nach  Gelde  zu  schätzenden
Gegenstandes  die  Ausnahme  besonders  begründen.

Bloße  Benachrichtigungen  der  Behbrden  an  die  Bittsteller,  wodurch  ihnen  nur
vorlaufig  bekannt  gemacht  wird,  daß  ihr  Gesuch  eingegangen  sep,  und  sie
darauf  Bescheid  zu  gewärtigen  haben,  sind  ohne  Stempel  zu  erlassen.

 

Tbaler.

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Sge.

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