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Thaler.
A. Der Anfall ist stempelfrei, wenn er gelangt:
a) an Ascendenten, ohne Unterschied; 9
v) an Descendenten, .sefern dieselben aus guͤltigen Ehen abstammen, oder
nachfolgend durch solche Ehen legitimirt sind;
e) an uͤberlebende Ehefxauen, iusofern sie zugleich mit hinterlassenen ehelichen
Kindern ihres verstorbenen Ehemannes zur Erbschaft gelangen;
an Personen, welche in Diensten und Lohn des Erblassers gestanden haben,
jedoch nur für eine Summe von Dreihundert Thaler Kapital einschließlich.
J. Der Anfall wird versteuert mit Einem vom Hundert des Betrages, wenn er
gelangt:
a) an überlebende Ehemänner;
b) an überlebende Ehessror.en, sofern denselben die Begünstigung unter Buchst.
c. nicht zu Statten kommt.
Der Anfall wird versteuert mit Zwei vom Hundert des Betrages, wenn er
gelangt:
a) an natürliche, aber gesetzlich anerkannte Kinder, sofern sie nicht durch die
nachfolgende Ehe die Rechte ehelicher Kinder erlangt haben;
d) an adoptirte oder nur in Folge der Einkindschaft zur Erbschaft berufene
Kinder;
xßh) an vollbürtige und Halbgeschwister und deren eheliche Descendenten.
D. Der Anfall wird versteuert mit Vier vom Hundert des Betrages, wenn er
gelangt:
a) an solche Verwandte, welche vorstehend nicht benannt worden, sofern sie
nicht über den sechsten Grad hinaus mit dem Erblasser verwandt sind;
b) an Stiefkinder und Stiefältern;
c) an Schwiegerkinder und Schwiegerältern.
E. Der Anfall wird versteuert mit Acht vom Hundert, wenn er gelangt:
a) an solche, die nur im siebenten oder einem noch entfernteren Grade mit dem
Erblasser verwandt sind;
b) an Schwäöger und Schwägerinnen;
D)an alle Übrige Nichtverwandten ohne Unterschied.
Strafen oder Abfindungen, auf welche in Ehescheidungs-Prozessen zu Gun-
sten eines der beiden geschiedenen Theile erkannt wird, werden gleich einem Erb-
anfalle an den überlebenden Chegatten besteuert.
Bei Beurthetlung der Verwandtschaftsgrade, wornach der Anfall be-
steuert wird, kann nicht auf ein Verhältniß zurückgegangen werden, welches
durch richterliches Erkenntniß oder Vertrag schon vor erfolgtem Anfalle zu be
stehen aufgehbrt hat. Namentlich isi dies auf geschiedene Ehegatten und auf-
gehobene Einkindschaften anwendbar, und werden Anfälle, welche nach erfolg-
ter Trennung der Ebe oder nach aufgebebener Einkindschoft Katt finden, leciglich
nach demjenigen Stempclsatze besteuert, welcher- ohne Rucksicht auf die vorma-
I cn solchergestalt getrennten Verhältnisse amvendbar bleibt.
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