Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

Bestimmungen, auch früher, sollen in den Provinzen: Preußen, Westpreußen, 
Brandenburg, Pommern, Schlessen, Posen und Sachsen, alle irgendwo besle- 
hende Tuch= und Zeug-Reglements und. Schau-Ordnungen, oder sonslige, die 
Verfertigung der Wollwaaren, und die Verfassung und Verwaltung der Woll- 
waaren-Schauanstalten betreffende Gesetze, desgleichen alle blos örtliche Vor- 
schriften über diese Gegenstände, ihre verbindende Kraft verlieren, und die darauf 
gegründeten Schau-Einrichtungen gänzlich aufhören. 
§. 2. Dagegen soll gestattet seyn, andere dergleichen Anstalten, nach den 
im Folgenden (F. 13. und folg.) ertheilten Vorschrifren zu errichten. 
§. 3. Jedem Woll-Manufakturorte der genannten Provinzen, welcher 
einc öffentliche Schauansialt besitzt, soll es von jetzt an freistehen, dieselbe ganzlich 
aufzulösen, wenn die Mehrheit der zeitigen Mitglieder der Schau-Korporation, 
mit Ausnahme der Wittwen, als welche in diesen Angelegenheiten keine Stimme 
haben sollen, die Aufhebung beschließt. 
K. A. Die Theilnehmer sind jedoch verpflichtet, diesen Beschluß dem 
Magistrat anzuzeigen, und bei der Ausführung seinen Anweisungen Folge zu leisten. 
K. ö. Ueber jeden einzelnen Fall einer solchen Auflösung haben die Ma- 
gisträte an die ihnen vorgesetzte Regierung Bericht zu erstatten, und Wir machen 
beiden Behörden zur Pflicht, dieselbe auf alle Weise zu erleichtern. 
§. G. Für Schulden, womit das Schau-Institut beschwert seyn möchte, 
haftet das Vermögen desselben, so wie jeder zeitige Theilnehmer persönlich, auch 
nach der Auflôsung. 
Es muß daher sofort ein Plan zur Tilgung solcher Schulden, unter Be- 
siätigung des Magistrats entworfen werden. 
&. 7. Gleichergestalt, wenn überschießendes Vermögen vorhanden ist, 
kann dasselbe durch den Magistrat, unter die zeitigen Mitglieder als ihr Eigen- 
thum vertheilt werden; in sofern die stimmfahige Mehrheit nicht vorziehen sollte, 
den Ueberschuß zu einem gemeinnützigen Zwecke für den Ort überhaupc, oder für 
dessen Wollfabrikgewerbe insonderheit, zu bestimmen. 
## . Etwanige Urkunden, Schauregister, Rechnungen, die Stempel 
oder Siegel des Schauinstituts werden an den Magistrat abgeliefert, um sie in 
der Registratur des Rathhauses, so lange als nöthig, aufbewahren zu lassen. 
g. 9. Wenn irgendwo besondere oͤrtliche Abgaben, es sey zur Unter- 
stuͤtzung einer Dienststelle, oder zum Besten eines Instituts, oder zu sonst einem 
Kommunalzweck bestehen, welche von den Wollfabrikanten aufgebracht werden 
müssen, und die bisher gleichzeitig mit dem Schaugelde für die zur Schau vorge- 
legten Waaren gehoben wurden; so soll dies kein Grund sepn, die Aufhebung 
der Schauanstalt zu hindern. Namentlich bei dem Haupt-Gegenstande, dem 
Tuch und den tuchartigen Fabrikaten, sollen dergleichen Abgaben künftig mit dem 
Walkgelde verbunden und entrichtet werden; insofern sich dazu keine andere be 
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