Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Ueberhaupt solldie Qualifikation zur Mitgliedschaft der Schauvereine ledig- 
lich von dem selbsiständigen Betriebe eines Zweiges der Wollfabrikation oder des 
Wollwaarenhandels abhöngen, nicht von der sonstigen Art und Weise des Betriebes, 
noch von der Zunftgenossenschaft. 
#. 17. So wenig in Zukunft ganze Wollmanufakturorte zu öffentlichen 
Schauanstalten verpflichtet seyn sollen, eben so wenig können einzelne, wenn gleich 
sonst bei der Wollfabrikation und dem Handel auch unmittelbar einwirkende Bürger 
des Orts gezwungen werden, den künftigen Schauvereinen beizutreten; es soll 
vielmehr lediglich der Beurtheilung eines Jeden überlassen bleiben, ob er es vor- 
theilhafter findet, seine Fabrikate öffentlich besichtigen und beglaubigen zu lassen, 
oder sein Geschäft blos auf eigenen Namen und Kredit zu führen. 
#. 18. Auch diejenigen, welche dem Schauverein beigetreten sind, 
können denselben auf gehörige Anmeldung, wieder verlassen; sie müssen jedoch 
ihren Beitrag zu den Kosten des Instituts, zu welchen sie durch die Mitgliedschaft 
verpflichtet waren, bis zum Tage ihres Austritts, berichtigen. 
« H.19.Eensokdnnenandere,welchedcchkremursprünglcchnicht- 
beigetreten sind, deshalb fuͤr die Folge nicht ausgeschlossen werden, wenn sie die 
Aufnahme noch begehren, im übrigen dazu qualifiirt sind, und den aufihren Theil 
etwa fallenden Kostenbeitrag entrichten. 
§. 20. Wer jedoch einmal ausgeschieden ist, kann nur mit Genehmigung 
der Mehrheit der stimmfähigen Mitglieder des Schauvereins wieder ausgenommen 
werden. 
K. 21. Jedes Mitglied des Vereins, so lange es dies bleibt, ist schuldig, 
die Statuten desselben zu beobachten; namentlich seine schaupflichtigen Fabrikate, 
ohne Ausnahme zur Besichtigung und Beglaubigung vorzulegen; auch die ihm zu- 
fallenden Aemte: zu übernehmen und gewissenhaft zu verwalten. In den entgegen- 
gesetzten Fällen muß angenommen werden, daß es der Mitgliedschaft entsage. 
##. 23. In der Regel sind nur solche Waaren, welche an dem On selbst, 
ganz oder zum Theil verfertigt worden, und Eigenthum eines Mitgliedes des 
Schauvereins sind, zur öffentlichen Besichtigung und Beglaubigung durch den 
Verein geeignet. " 
#. 23. Es sollen jedoch auch solche Waaren für fähig zur Besichtigung 
und Beglaubigung erachtet werden, die in anderen Gemeinden verfertigt sind, 
welche keine öffentliche Schauanstalten besi itzen, insofern die Waaren einem Mit- 
gliede des Schauvereins eigenthümlich gehören. Damit aber dergleichen Waaren 
nicht weniger gehbrig besichtigt werden können, als die am Orte selbst, müssen sie 
roh vom Stuhl, oder doch wenigsiens sogleich nach der Walke, also vor der Ap- 
pretur, bei der Schau vorgelegt werden. 
&## 24. Wer hingegen ohne dem Verein anzugehoͤren, seine Waaren auf 
den Namen eines Mitgliedes oder durch sonst ein Mittel zur Schau und Beglaubi- 
gung
	        
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