Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Wo. 807.) Allerhschste Kabinetsorder vom 126#n März 1823. wegen der Dekoration der 
Landes= oder Handelsflagge. 
A. den in Ihrem Berichte vom Lôten November v. J. enkhaltenen Gründen 
bestimme Ich hierdurch Meine Verfügung vom 22sten Mai 1818. dahin, daß die 
ordentliche Landes= oder Handelsflagge in dem mittleren weißen Steeifen den 
Preußischen heraldischen Adler erhalten, und die beiden äußeren schwarzen Strei- 
fen zusammengenommen, den dritten Theil der ganzen Flaggenbreite einnehmen 
sollen. Indem Ich die hiernach von Ihnen eingereichte Zeichnung C. genehmige, 
empfangen Sie solche mit der Flaggenkarte und den übrigen Zeichnungen hierbei 
zurück. Berlin, den Iaten Mäxrz 1823. · « 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsminister Grafen von Buͤlow. 
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Vorstehende Allerhoͤchste Kabinetsorder, welche die ordentliche Landes- 
oder Handelsflagge definitiv bestimmt, wird hierdurch zur oͤffentlichen Kenntniß 
gebracht, und haben sich danach alle Besitzer und Führer inländischer Seeschiffe 
gebührend zu achten, wie auch die Behörden, der ihnen besonders ertheilten An- 
weisung gemäß, zu verfahren. Berlin, den lo##en Juni 1823. 
Ministerium für Handel und Gewerbe. 
Graf von Bülow. 
  
(No. 808.) Allerhöchste Genehmigung wegen der vom Ober-Landesgericht zu Naumburg 
mit Präklusionsfrist zu crlassenden Bekanntmachung fertig gewordener H- 
pothekentabellen. Vom 14ten Juni 1823. 
D. die in Meiner Order vom 25sten Juli v. J. dem Oberlandesgerichte zu 
Naumburg, zur Anfertigung der Hypothekentabellen, bewilligte Frist, zur gaͤnz- 
lichen Beendigung dieses Geschäfts, nicht genügt hat; so genehmige Ich auf 
Ihren Bericht vom loten Juni d. J., daß es dem gedachten Oberlandesgerichte 
gestattet seyn soll, von Zeit zu Zeit, durch öffentliche Bekanntmachung, den In- 
teressenten diejenigen Güter namhaft zu machen, von welchen die Tabellen fertig 
geworden und sie aufzufordern, während eines, jedesmal auf zwei Monat zu 
bestimmenden Jeitraums dieselben einzusehen, unter der Warnung: daß nach Ab- 
lauf dieses Termins keine Erinnerungen mehr angebracht werden können. Sie 
haben hiernach das Erforderliche zu verfügen. Berlin, den 1 Aten Juni 1823. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Justizminister v. Kircheisen. 
  
(No. 809.)
	        
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