Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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S 38. Die Anzahl der dazu nöthigen Personen bestimmt der Verein nach 
dem jedesmaligen Umfange der Fabrikation, und je nachdem das brrliche Schau- 
statut nur eine oder mehrere Schauen angeordnet hatz; jedoch mit der Rücksicht, 
daß an der Schaustätte immer drei Schaumeister vereinigt sind, um die Besichti- 
gung gemeinschafklich zu verrichten, und daß also die Zahl derselben im Ganzen 
groß genug sey, um sich untereinander das Geschaft durch Abwechselung zu er- 
leichtern. 
§&. 30. Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet, bas Schau= und 
Stempelmeisteramt nach der Reihefolge zu übernehmen, und kann sich davon nur 
aus den (F. 34.) angegebenen Ursachen, oder wenn es schon Mitglied des Schau- 
amts wäre, entbinden. 
§. 4o. Die Reihefolge wird sogleich bei der ersten Organisation durch das 
Loos festgesetzt. 
Neu hinzutretende Mitglieder schließen sich an die älteren an, nach der Zeit 
ihres Beitritts. 
Dem Schauamte soll jedoch frei stehen, solche Personen, denen es die nö- 
thigen Eigenschaften zur Verwaltung des Schau= und Stempelmeisteramts, nach 
pflichtmäßigem Ermessen, nicht zutraut, wenn sie die Reihe trifft, ohne Angabe 
der Gründe davon auszuschließen, und es gehe dieses Amt alsdann auf das nächst- 
folgende Mitglied des Vereins über. « 
*. ALl. Die Verwaltung des Schau= und Stempelmeisteramts soll Ein 
Jahr dauern, mit der Maaßgabe, daß drei Monate vor Ablauf desselben, die- 
senigen, an welchen im nächsten Jahre die Reihe seyn wird, sich mit den zeitigen 
Schau= und Stempelmeistern vereinigen, abwechselnd gewisse Arbeiten zu über- 
nehmen, um bei ihrem Eintritt in das Amt der Geschäfte um so kundiger zu seyn. 
S. J2. Eben diese Nächstfolgenden find auch schuldig, ihre Vorgänger 
in Fäallen von Krankheit oder norhwensiger Abwesenheit unter Borwissen des Schau- 
amts zu vertreten. 
## 43. Das Schau= und Stempelmeisteramt soll gleichfalls, der Regel 
nach, unentgeldlich verwaltet werden; weil es zum gemeinsamen Besten dien 
md alle Mitglieder des Vereins dadurch den Vortheil genießen, daß das Schau- 
geld verminden wird. 
5. 44. In sofem jedoch hierbei erhebliche örliche Schwierigkeiten vorkä- 
men, so soll gestattet seyn, den Schau= und Stempelmeistern eine bestimmte Re- 
muneration, entweder nach der Zeit oder nach der Zahl der geschauten und ge- 
sicmpelten Stücke auszusetzen und zu zahlen. 
Auch soll das Schauamt befugk seyn, in einzelnen Fällen und als Aus- 
nahme von der Regel, die Stellung qualif#irter Vertreker aus der Zahl der Mir- 
glieder des Vercins nachzulassen. 
Die
	        
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