Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Gesetz-Sammlunsg 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten, 
  
— No. 5-- — 
  
  
(No. 783.) Allerhoͤchste Kabinetdorber vom 21sten Februar 1823., betreffend das Ver- 
fahren bel, auf administrativem Wege, erfolgenden Dienst- Entlasfsungen 
der Zivilbeamten. 
*rPvß 
Jn der unterm I#2ten April v. J. an das Staatsministerium erlassenen Kabinets- 
Order habe Ich am Schlusse bereits festgesetzt, daß die auf administrativem Wege 
erfolgenden unfreiwilligen Dienst-Entlassungen der Zivilbeamten nicht mehr ohne 
Unterschied durch den Staatsrath ausgesprochen werden sollen. In Verfolg des- 
sen will Ich nunmehr über die Form, welche in Angelegenheiten dieser Art zu 
beobachten ist, folgende Anträge des Staatsministerii genehmigen: 
1) Wenn auf die Dienst-Entlassung eines Beamten der Zivilverwaltung oder 
der Justiz, wovon Ich hier nur die richterlichen Beamten, rücksichtlich de- 
ren es bei den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts, und die Geistlichen 
und Schullehrer, rücksichtlich deren es bei der Kabinetsorder vom I2ten 
April v. J. sein Bewenden behält, ausnehme, angetragen werden soll; so 
müssen die Thatsachen, worauf es ankommt, allemal zuvor zum Protokoll, 
wiewohl nicht nothwendig gerichtlich, untersucht und instruirt, es müssen 
die früheren und spalteren persönlichen Verhältnisse ### Angeklagten und 
sein ganzes bisheriges Dienstleben ausgemittelt, über alles dies muß der 
Angeklagte umständlich gehört, und nach geschlossener Instruktion demsel- 
ben nach seiner Wahl die endliche defensive Erklärung zu Potokoll, oder 
die Einreichung einer Verrheidigungsschrift, gestartet werden. 
Gehdn der Angeklagte zu denjenigen Beamten, deren Patente Ich Selbst 
vollziehe, so find die also instruirten Akten an das betreffende Ministerium 
einzusenden, und von diesem mitrelst eines umständlichen gutachtlichen Vo- 
tums dem gesammten Staatsministerium vorzulegen. 
Gehört aber der Angeklagte zu den Subalternbeamten einer Provinzialbe= 
horde oder doch zu denen, deren Patente nicht zu Meiner Bollzie hung ge- 
Jahrgang 1823. F 
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(Ausgegeben zu Berlin den 20stHen März 1823.)
	        
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