(No. 787.) Allerhöchste Kabinetsorder vom gten März 1823., wetzen Ernennung des
Geheimen Ober-Finanzraths von Borgstede zum Mitgliede des
Staatsraths.
(T
Ich habe Mich bewogen gefunden, den Geheimen Ober-Finanzrath von Borg-
stede zum Mitgliede des Staatsraths zu ernennen und solches dem Staatsrath
hierdurch bekannt zu machen, nicht unterlassen wollen.
Berlin, den gten März 1823.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatsrath.
[No. 788.) Allerhöchste Kabineksorder vom 23sten März 1823., wegen einer anderwelten
Frist-Verlängerung zur Berichtigung des Hopothekenwesens für die der
Gerichtsbarkeit der Untergerichte im Großherzogthum Sachsen unterwor-
fenen Grundstücke.
A.# den Bericht des Staatsministeriums vom Loten März d. J. will Ich
die in der Verordnung wegen Einrichtung des Hypothekenwesens in dem Groß-
herzogthum Sachsen vom 1ten Juni 1820. WG. 5. und 20. zur Berichti-
gung des Besitztitels und Anmeldung der Real-Ansprüche bestimmte und
durch die Kabinetsorder vom 8ten November 1821. bereirs bis zum letzten
Dezember 1822. in Bezug auf die der Gerichtsbarkeit der Untergerichte un-
terworfenen Grundslücke hinausgesetzte Frist, abermals in Bezug auf jene
Gundslücke auf Ein Jahr, also bis zum letzten Dezember 1823. verlän-
gern. Hiernach nehmen die in den 8§. 7. und 8. der Verordnung vom
16ten Juni 1820. feslgesetzten ferneren Fristen, in Betreff des Hppotheken-
wesens der Untergerichte im Herzogthum Sachsen, erst mit dem Isten Ja—
nuar und respektive dem usien Juli 1824. ihren Anfang. Sowohl diese,
als auch die in der Kabinetsorder vom Zten November 1821. besiimmte
Fristverlängerung, beziehet sich übrigens nicht blos auf Hypothekenrechte, son-
dern