(No. 795.) Verordnung betreffend Abänderungen der Erhebungsrolle vom 25sten Oktober
18321. für die Provinzen Preußen, Westpreußen, Brandenburg, Pom-
mern, Schlesien, Posen und Sachsen. Vom 10#ten April 1323.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Prcußen rc. .
haben, um das Wohl Unsrer getreuen Unterthanen in dem östlichen Theile Unfrer
Monarchie zu befördern, einige Veränderungen in der am 25sten Oktober 1821.
vollzogenen Erhebungsrolle für nöthig erachtet.
Wir verordnen demnach, daß die gegenwärtigen Bestimmungen für die
Provinzen Preußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schle-
sien, Posen und Sachsen, in soweit, als nicht bestehende Staatsverträge
eine Ausnahme begründen, in Kraft treten, und so lange zur Richtschnur dienen
sollen, als nicht besondere Abkommen mit den angränzenden Staaten getroffen
seyn werden.
Da übrigens der mit der Krone Rußland am loten Dezember 1818. ge-
schlossene Handels= und Schiffahrts-Vertrag außer Kraft gerreten, und noch
keine anderweitige Uebereinkunft zur Ausführung der Bestimmungen des zu Wien
am Zten Mai 1815. unterzeichneten Traktats, in Beziehung auf Handel und
Kunsifleiß der Polnischen Provinzen, Preußens und Rußlands, getroffen ist; so“
sollen die, durch die gegenwärtige Verordnung, für die Linie von der Oslsee bei
Memel bis zur Gränze gegen den Freistaat Krakau, besonders angeordneten Ab-
gabensätze, bis zu diesem Zeitpunkte, erhoben werden.
I. Von folgenden, in der zweiten Abtheilung der Erhebungsrolle vom 2ösien
Oktober 1821 aufgeführten Gegenständen sollen, in den Gränz-Zollstellen
der vorbemerkten sieben Provinzen, mit Ausschluß derjenigen an der Linie
von der Ostsee bei Memel bis zur Gränze gegen den Freistaat Krakau, die
beigesetzten Gefälle, slatt der in der Erhebungsrolle vorgeschriebenen, er-
hoben werden:
Jahrgang '1827. I