Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

(No. 795.) Verordnung betreffend Abänderungen der Erhebungsrolle vom 25sten Oktober 
18321. für die Provinzen Preußen, Westpreußen, Brandenburg, Pom- 
mern, Schlesien, Posen und Sachsen. Vom 10#ten April 1323. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Prcußen rc. . 
haben, um das Wohl Unsrer getreuen Unterthanen in dem östlichen Theile Unfrer 
Monarchie zu befördern, einige Veränderungen in der am 25sten Oktober 1821. 
vollzogenen Erhebungsrolle für nöthig erachtet. 
Wir verordnen demnach, daß die gegenwärtigen Bestimmungen für die 
Provinzen Preußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schle- 
sien, Posen und Sachsen, in soweit, als nicht bestehende Staatsverträge 
eine Ausnahme begründen, in Kraft treten, und so lange zur Richtschnur dienen 
sollen, als nicht besondere Abkommen mit den angränzenden Staaten getroffen 
seyn werden. 
Da übrigens der mit der Krone Rußland am loten Dezember 1818. ge- 
schlossene Handels= und Schiffahrts-Vertrag außer Kraft gerreten, und noch 
keine anderweitige Uebereinkunft zur Ausführung der Bestimmungen des zu Wien 
am Zten Mai 1815. unterzeichneten Traktats, in Beziehung auf Handel und 
Kunsifleiß der Polnischen Provinzen, Preußens und Rußlands, getroffen ist; so“ 
sollen die, durch die gegenwärtige Verordnung, für die Linie von der Oslsee bei 
Memel bis zur Gränze gegen den Freistaat Krakau, besonders angeordneten Ab- 
gabensätze, bis zu diesem Zeitpunkte, erhoben werden. 
I. Von folgenden, in der zweiten Abtheilung der Erhebungsrolle vom 2ösien 
Oktober 1821 aufgeführten Gegenständen sollen, in den Gränz-Zollstellen 
der vorbemerkten sieben Provinzen, mit Ausschluß derjenigen an der Linie 
von der Ostsee bei Memel bis zur Gränze gegen den Freistaat Krakau, die 
beigesetzten Gefälle, slatt der in der Erhebungsrolle vorgeschriebenen, er- 
hoben werden: 
Jahrgang '1827. I
	        
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