Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
No. 10. — 
  
  
(No. 880.) 
Taräif 
zur Erbebung des Fäbrgeldes für die Fähranstale zu Borkow bei Landsberg 
an der Warthe. Vom tsten Juli 1824. 
Bei kleinem Wasser. Ter 
1) F ein Pferd mit Reier .. ... .. . . .. 110 
ohne Reiter . . 1 3 
2) Frachtwagen, fuͤr jedes Pferd 2 6 
3) Alles andere Fuhrwerk für das Pferdd2 1 6 
4) Fuͤr ein Haupt Rindvieh. .. . . . ..... ... . ... .. . ... . ........ . . .. 1 3 
5) Für ein Schwein, Schaaf oder Kalb, wenn solche frei geführt 
werden, und nicht etwa auf einen Wagen geladen sind, in welchem 
letztern Falle blos das Fährgeld von jedem Pferde vor dem Wagen 
  
  
erhoben wrd. — 6 
Wenn die Anzahl zehn übersleigt, vom Stükk —4 
6) Für einen Fußgingerrrrrrr . . . .. . . .. — 
— — 
Bei großem Wasser oder Grund-Eis 
koͤnnen die vorstehenden Saͤtze bis zum doppelten Betrage erhoben werden. 
Wenn die Warthe zugefroren ist, und steht, muß von dem vorbemerkten 
Faͤhrgelde die Haͤlfte entrichtet werden. 
Frei vom Fährgelde bleiben: 
1) Alle Königliche und den Prinzen des Königlichen Hauses gehörigen Pferde und 
Wagen und deren Führer. 
Jahrgang 1824. Aa 2) Alle 
(Ausgegeben zu Berlin den 28sten August 1824.)
	        
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