Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Wird Stolzenau in der Niederfuhr nicht beruͤhrt, sondern nur 
Landsbergen, Nienburg, Hoya, Intschede und Dreye einzeln 
oder sämmtlich, so wird der nebengesetzte Jollsatz zu Dreye, als 
beibehaltener Jollstätte, sowohl für Dreye, als für die berühr- 
ten eingegangenen Zollstätten erhoben; und eben so wird im 
entgegengesetzten Falle derselbe ollsatz zu Stolzenau aunahms- 
weise in der Auffuhr erhoben, wenn Dreye nicht berührt wird, 
sondern Stolzenau entweder allein oder auch zugleich mit einer 
oder mehreren der zwischenliegenden eingegangenen Zollstätten. 
IV. Zu Dreye, aber blos in der Auffuhr, die. Niederfuhr ist 
in der Regel daselbst frei, und zwar: 
a) für Drrnrnnna .. . . . . 
d) Nienburg .. . ..... ... . . . .. 
e) Landsberggen 
1Stolzenaaaaa 
Wird Dreye in der Auffuhr nicht berühr, sondern nur Int- 
schede, Hoya, Nienburg, Landsbergen und Stolzenau, einzeln 
oder sämmtlich (wie solches namentlich mit den zu Hutbergen 
einzuladenden und aufwärts gehenden Gütern der Fall ist), so 
wird der nebengesetzte Zollsatz zu Stolzenau, als beibehaltener 
Jollstäcte, sowohl für Stolzenau, als für die berührten einge- 
gangenen Zollstatten erhoben; und eben so wird im entgegenge- 
setzten Falle derselbe Zollsatz zu Dreye ausnahmsweise in der 
Niederfuhr erhoben, wenn Stolzenau nicht berührt wird, son- 
dern Dreye entweder allein, oder auch zugleich mit einer oder 
mehreren der zwischenliegenden eingegangenen Zollstätten. 
C. Für Kurhessen. 
1I. Zu Gießelwerden 
II. Zu Rinteln (für Rumbeck und Rinteln zusammen ge- 
nommen .. 
1D). Für Braunschweig, 
Zu Holzmindrrn . 
E. Für Lippe. 
Zu Erder. 
F. Für Bremen. 
Zu Bremen 
G 2 
Ist zu erheben 
vom ti s Brutto. 
  
½ 
  
  
57 M. 
oder 
4Gr. 9Pf. 
1 M. od. 
3Gr. ö Pl. 
10 P. od. 
1Gr. 4Pf. 
43 Pf. od. 
IGr. 1M. 
0 Pf. od. 
5 Gr. 
Reca-
	        
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