Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  23.

 

 

(Nr.  857.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  für  das  Jahr  1872.  Vom
5.  Juli  1872.
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Die  Kontrole  des  gesammten  Haushalts  des  Deutschen  Reichs  wird  für
das  Jahr  1872  von  der  Preußischen  Oberrechnungekammer  unter  der  Benennung
>> Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs <<  nach  Maßgabe  der  im  Gesetze  vom
4.  Juli  1868  (Bundesgesetzbl.  S.  433),  betreffend  die  Kontrole  des  Bundeshaushalts
  für  die  Jahre  1867  bis  1869,  enthaltenen  Vorschriften  geführt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedruckteim
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  5.  Juli  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-Gesetzbl.    1872.  39
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juli  1872.