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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 23.
(Nr. 857.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts für das Jahr 1872. Vom
5. Juli 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Kontrole des gesammten Haushalts des Deutschen Reichs wird für
das Jahr 1872 von der Preußischen Oberrechnungekammer unter der Benennung
>> Rechnungshof des Deutschen Reichs << nach Maßgabe der im Gesetze vom
4. Juli 1868 (Bundesgesetzbl. S. 433), betreffend die Kontrole des Bundeshaushalts
für die Jahre 1867 bis 1869, enthaltenen Vorschriften geführt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckteim
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 5. Juli 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1872. 39
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juli 1872.