Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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3) Vom vier- #&#. 22. Von den Dorfgemeinden wählt in Schlefien eine jede nach ihrer 
ten Stande. fuͤr andere Dorfangelegenheiten hergebrachten Weise, in der Ober- Lanfitz dagegen 
die angesessenen Wirthe, einen Waͤhler; die Wuͤhler versammeln sich mit den 
Besitzern der einzeln liegenden, keiner bestimmten Oorfgemeinde angehörigen 
Guͤter des vierten Standes, welche aber das Maaß der Wuhlfaͤhigkeit haben 
muͤssen (12.), bezirksweise zur Wahl des Bezirkwaͤhlers; die Bezirkswaͤhler treten 
dann zusammen und waͤhlen den Landtags-Abgeordneten. 
## 23. Die Zusammenlegung der Wahlbezirke und die Bestimmung 
der Wahlotte fuͤr den zweiten Stand (20.), für bie kollektiv wählenden Stadre (21.) 
und für den vierten Stand (22.), wird die befondere Vrrordnung (F. 4. festsetzen. 
b An a §&. AXADie Wahlen der Abgeordneten geschehen auf sechs Jahre der- 
lehten Stün, gestalk, daß alle drei Jahre die Hülfte der Abgeordneten eines jeden Standes aus- 
de. scheidet, und alle drei Jahre zu neuen Wahlen geschritten wird. 
g. 25. Die fuͤr das erstemal Ausscheidenden werden nach drei Jahren 
durch das Loos bestimmt; alle Ausscheidenden sind wieder waͤhlbar. 
g. 26. Fuͤr jeden Abgeordneten wird gleichzeitig ein Stelkvertreter ge- 
waͤhlt. 
&#. 27. Wenn bei den Wahlen zu Wählern, Bezirkswählern und Abge- 
ordneten gleiche Stimmen entstehen; so giebt die Stünme des Aeltesten unter den 
Wählern den Ausschlag. 
&. 28. Alle Wahlen siehen unter der Aufsicht des Landraths, in dessen 
Kreise sse vorgenommen werden. Die Wahlen der Bezirkswähler und der Land- 
tagsabgeordneten leitet er unmittelbar, oder durch einen von ihm zu ernennenden 
Stellvertreter; die Wahlen in den einzelnen Städten und Dorfgemeinden aber 
werden zunächst von der Onsobrigkeit geleitet. 
20. Die geschehene Wahl der Wähler ist dem Landrath, die Wahl 
der Bezirkswähler und Abgeordneten aber dem Landtagskommissarius, mit Ein- 
sendung der Wahlprotokokle, anzuzeigen. Letzterer hat zu prüfen, ob folche in 
der Form und nach den Eigenschaften der Abgeordneten, der Vorschrift gemäß, 
geschehen sind. Nur wenn er in dieser Beziehung Mänget findet, ist er berechtigt, 
eine ondent Wahl zu erfordern. 
5) Ernennung 30. Den Vorsitzenden auf dem Landtage, welchem Wir den Karakter 
als nt Marschall beilegen, so wie dessen Stellvertreter, wollen Wir für die 
deczen Stel.- Dauer eines jeden Landlags aus den Mitgliedern der beiden erslen Stände Selbst 
vertreters. ernennen. 
VIn. Beru. §. 31I. Für die ersten sechs Jahre werden Wir die Stände zum Provinzial- 
fung u. Dauer Landtage alle zwei Jahre berufen, nach Ablauf dieses Zeitraums aber ferner hier- 
l n über bestimmen. 
tags. S. 32. Die Dauer des Landtags wird jedesmal nach den Umständen von 
Uns fesigesetzt werden. 
. 33.
	        
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