hörden, oder an Uns um iltelbar zu verweisen; enn aber Mitglieder des Land-
tags von Bedrückungen einzelner Individuen bestimmte Ueberzeugung erhalten,
so können sie bei dem Landtage, mit gehörig konstatirter Anzeige, darauf antra-
gen, daß derselbe sich für die Abstellung bei Uns verwende.
#. 51. Alle bei dem Landtage eingehenden, so wie die von demselben
ausgehenden Anträge, müssen schriftlich eingegeben werden. Sind die letztern
einmal zuruckgewiesen, so dürfen sie nur alsdann, wenn wirklich neue Veran-
lassungen, oder neue Grunde eintreten, und immer nur erst bei künftiger Be-
rufung des Landtags, erneuert werden.
§. 52. Oie Stände stehen, als berathende Versammlung, eben so wenig
C. Derhalem#e#
der Provinztal=
mit den Ständen anderer Provinzen, als mit den Kommunen und Kreisfländen ihrer ume
Provinzi in Verbindung; es finden daher keine Mittheilungen unter ihnen siatt.
53. Die einzelnen Stände können ihren Abgeordneken keine bindenden
Instruktionen ertheilen; es stehr ihnen aber frei, sic zu beauftragen, Bilten und
Beschwerden anzubringen.
5. Sobald der Kommissarius den Landtag geschlossen hat, ist das
ständische Amt des Landtags-Marschalls beendigt; die landständischen Berathun-
gen hören auf und die Stände geben auseinander, auch bleibt kein fortbestehen-
der Ausschuß zurück.
Für solche Gegensiände der laufenden siändischen Verwaltung aber, welche
Wir den Ständen künftig übertragen werden, können sie die geeigneten Personen
waͤhlen und bestellen, in sofern die Beschaͤfte solches fordern.
55. Das Resultat der Landtagsverhandlungen wird durch den Druck
bekannt gemach.
50. Versammlungsorte des Landtags besiummen Wir Unsere
Stadt Breslau.
S. . Oie Landfags-Abgeordneken sollen angemessene Reisekosten und
Tagegelder erhalten.
6"
Das Weilere hierüber, so wie wegen der allgemeinen durch den Landtag
veranlaßten Kosien, wird die besondere Verordnung (. J.) fesesetzen.
F. S#8. Die in den einzelnen Landestheilen dieses siändischen Verbandes
a) Zu den Kom-
munen und
Lrcisstanden.
D) Zn den Ab-
geordneten.
D. Schlie-
bung des Land,
tags.
KR. Versamm-
lu
ungsort.
F. Relseko=
sten und Tage-
lder.
IX. Kommu:
bestehenden Kommunalverhältnisse gehen auf die Gesammtheit desselben nicht über, dol-kandtage.
wenn solches nicht durch gemeinschaflliche Uebereinkunft beschlossen wird.
Bis dahin dauern daher die bisherigen Kommnnalverfassungen dieser ein-
zelnen Landestheile in ihrer observanzmäßigen Einrichtung fort, und Wir gesiatten,
daß für diese Angelegenheiten, auf vorgangige Anzeige bei Unserm Landtags-
Kommissarius und dessen Bewilligung, jährlich besondere Kommnnal-Landtage,
jedoch mit verhaltnißmäßiger Zuziehung von Abgeordneten aller Stände, welchen
das gegenwärtige Gesetz die Landstandschaft beilegt, gehallen werden.
Die Beschlüsse über Veränderungen in den Kommunal-Einrichtungen und
neue K alauflagen bedürfen Anserer Sanktion.
Jahrgang 1824 L Zur