Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

73 — 
Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
# No. 9. — 
(Jo. 937.) Allerhochste Kabinetsorder vom 21sten April, 1825., in Bezug auf die unter 
demselben Dato erlassenen Gesetze, über die gutsberrlich -bäuerlichen 
Verhältnisse im vormaligen Königreich Westphalen, Großherzogthum Berg 
**r und französisch -anseatischen oder Lippe-Departement. 
Ich habe die mit dem Gutachten des Staarsraths Mir vorgelegten Gesetzent- 
würfe zur Fesistellung der gutsherrlich--bäuerlichen Verhältnisse in denjenigen 
Theilen der Monarchie, die eine Zeit lang zum Königreich Westphalen, zum 
Grogherzogthum Berg und zu den französisch-hanseatischen Departements, oder 
dem Lippe-Departement gehört haben, genehmigt. Wenn gleich manche aus 
der fremden Gesetzgebung übergegangene Bestimmungen, mit den von Mir 
während des gleichen Zeitraums erlassenen Gesetzen, wodurch die Erbunterthänig= 
keit aufgehoben und über die Verhaltnisse des Grundbesitzes verfügt worden ist, 
nicht völlig übereinstimmen; so habe Ich dennoch, weil die fremde Gesetzgebung, 
so weit sie während ihrer kurzen Dauer zur faktischen Wirklichkeit gelangt war, 
einen unzweifelhaften Rechtszustand begründet hatte, im übrigen aber vie For- 
derungen der Gerechtigkeit, wie solche durch die in den altern Provinzen der 
Monarchie über die Verhältnisse des Grundbesitzes seit dem Jahre 1807. er- 
lassenen Vorschriften anerkannt und in Anwendung gebracht worden, überall 
berücksichtigt sind, den vom Staatsrathe begutachteten Entwürfen Meine Zu- 
stimmung ertheilt. Ich lasse daher die von Mir vollzogenen drei Gesetze dem 
Staatsministerium zur öffentlichen Bekanntmachung hierneben zufertigen, und 
wiewohl die mit diesen Gesetzen in Verbindung stehende Ablösungsordnung, da 
selbige zuvörderst den Provinzialsiänden vorzulegen ist, gleichzeitig nicht publizirt 
werden kann; so dürfen doch die Ablösungen selbst hievon nicht abhängig gemacht, 
vielmehr können selbige schon jetzt durch jede Art freiwilliger Uebereinkunft von den 
Interessenten selbst eingeleitet und zu Stande gebracht werden, indem die Ab- 
lösungsordnung jede Art des freiwilligen Abkommens begünstigen und nur für 
diejenigen Falle Vorschriften enthalten wird, in denen eine freie Vereinigunh 
der Interessenten nicht statt findet. Das Staatsministerium hat diesen Befehl 
gleichzeitig mit den Gesetzen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 21sten April 1825. " " " 
Friedrich Wilhelm. 
  
  
  
An das Staatsministerium. 
Jahrgang 1824. M (No. 938.) 
  
(Ausgegeben zu Berlin den 21sten Mai 1825.)
	        
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