Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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1173  Rthlr.  17  Gr.  7  Pf.  Hopotheken-Kapital  à  5  Prozent,
*?v32  „  4  „  3pdedgl.  à  h  Prozent,
«  össs  desgt  à4  Prozent,
366  17  3=  desgl.  à  3  Prozent,
78  5  „  2  Steuerkredit-Scheine  à  3  Prozent,
50  10  -2  .=  Kammerkreditkassenscheine  à  2  Prozent,
5,908  13  3  baar  und  zwar:

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ut  s.
#  396  Rthlr.  3  Gr.  11  Pf.  von  den  Bestaͤnden  und  Resten  bis  Isten  Juli  1815.,  und
5,002  9  =  4  Jinsen  von  da  bis  Ostern  1826.

ul  s.

B.  Vom  unsichern  VBermögen:

15#r  Fünf  Tausend  Drei  Hundert  vier  und  funfzig  Thaler  12  Gr.,  und  zwar:

3,786  Kichlr.  9  Gr.  3#  Pf.  Kapital,  und  .

1,568  .  2  =  Finsenrückslände  bis  Michaclis  1519.,  von  den  auf  verschiedenen  Acmtern  des
Herzogthums  Sachsen  haftenden,  Hgenannten  geistlichen  Stiftungsgeldern
übernimmt  die  Großherzogl.  Weimar-Eisenachische  Regierung  die  auf  dem
Anite  Weida  mit.  .  .  .  ..  .  .  ......  .  .  .  ..  ...  .  ..  ...  .  .  ..  61  Rthlr.  6  Gr.
und  dem  Amte  rushauigg  ...  ...  52  „  12  „

zusammen  iittt  .  ..  113  Rthlr.  18  Er.
baftenden;  die  Kdnigl.  Prcußische  Regierung  dagegen  alle  übrigen.  Vorstehende  Summe  wird  a5
Prozent  kopitalisirt  und  mit  einem  Betrage  von  6
Zwei  Tausend  Zwei  Hundert  fünf  und  siebzig  Thalern
dem  Großherzogl.  Antheil  an  dem  zu  5  Prozent  zinsbaren  Vermdgen  in  Abzug  gebracht.

Von  dem  Trinikatistermin  1845.  an  übernimmt  die  Großherzogl.  Regierung  die  JZahlung  der
Hensionen  an  diejenigen  Wittwen  und  Waisen,  deren  resp.  Gatten  und  Väter  zur  Jeit  ihres  Ablebens
in  den  jctzt  Großherzoglichen  Gebietstheilen  angestellt  waren.

Die  seitdem  vielleicht  erfolgte  oder  etwa  noch  erfolgende  Verlegung  des  Wohnsitzes  dieser  Genußberechtigten,
  in  die  Staaten  der  andern  Regierung,  soll  auf  diese  Zahlungsverbindlichkeit  keinen
Einfluß  haben;  auch  den  Benefiziaten  die  ihnen  zukommende  Unterstützung  um  deswillen  weder  ent-Jogen
  noch  erschwert  werden.

Die  seit  dem  vorgenannten  Teimine  an  Prediger,  deren  Wittwen  und  Woaisen,  in  den  Großber-Joglichen
  Gebietstheilen  aus  Kdnigl.  Preuß.  Kassen  gezahlten,  oder  vom  Kdnigreich  Sachsen  berichtigten
und  der  Preußischen  Regierung  angerechneten  Pensionen,  Untersiützungen  oder  Gehaltszulagen,  werden
von  der  Großherzogl.  Weimar-Eisenachischen  Regicrung,  so  wie  umgekehrt  diejenigen  Stiftungsgelder  von
den  Aemtern  Weida  und  Arnshaugk,  welche  vom  #'sien  Juli  1615.  ab,  noch  in  die  gemeinschaftliche  Stiftungskasse
  abgeliefert  worden  sind,  von  der  Kdnigl.  Prcußf.  Regierung  erstattet  und  bleibt  deren  Nachweisung
  und  Fesistellung  den  beiderseitigen  Verwaltungsbehdrden  vorbehalten.

Sicherstellung  der  Pfarrei  zu  Nöda.
.  Ob  zwar  in  Folge  der  Hellmmungen,  des  Staatsvertrags,  vom  22sten  September  1815.,  Art.  IV.
das  gegen  das  vormals  Großherzogl.  Weimar-Eisenachische  Oorf  Ringleben  ausgetauschte,  vormats
Kbnigl.  Sächsische  Dorf  Abda  bei  der  gegenwärtigen  Auseinanderschtung  durchgängig  und  so  auch  bei
Abtheielung  des  Augusteischen  Priesterwittwen=  und  Waisenfonds  akbtive  und  passive  außer  Ansatz  geblieben
  ist;  so  bleiben  dennoch  die  Anspruche  der  Wittwen  und  Waisen  der  dasigen  Pfarrer  auf  die  ihnen  aus
dem  genannten  Fonds  zeither  statutarisch  zukommenden  Unterstützungen  nichts  desio  weniger  hierdurch
ungekränkt,  und  es  verpflichtet  sich  die  Großherzogl.  egicrung,  denselben  ganz  gleiche  Benefizien,  als
den  anderen  Predigerwittwen  und  Waisen  in  ihren  vormals  Sachsischen  Gebietstheilen  zu  gewähren.
Art.  XXVII.  Aengellcher  Stiftungs=  Fonds.

.  112.  Von  dem  nach  Art.  XXVIII.  unter  No.  15.,  der  Prcususch  -Sächsischen  Hauptkon--vention
  vom  28sten  Augusi  1819.,  auf  das  Herzogthum  Sachsen  gekommenen  Antheile  des  Alengelschen
Stiftungefonds,  werden  von  der  Kdnigl.  Preußischen  Regierung  der  Großherzogl.  ächsischen  nach  dem
Bevolkerungsverhältuiß  der  hieran  betheiligten  sieben  alt-erbländis  en  Kreise,  mithin  nach  einem  Maaßstabe
  von  0,1039,  Ein  Tausend  nrun  und  dreißig  Zehntausendtheilen  gewährt.

A)  Vom