Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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bes Stifters seinen Verwandten ausgesetzten jährlichen Legate, nebst der etwanigen Vermehrung der- 
selben bei Eintritt der diesfalls vom Stifter vorausgesetzten Fälle, vom Empfang dieser Summr an, 
bis wohin das Herzogthum zu diesen Vermächtaissen ferner in demselben Verhältniß, als es an dem 
Permdgen der Stiftung Theil nimmt, dazu beiträgt, allein zu berichtigen und alle deshalbige Ansche 
zu vertreten, will auch hierbei die ausländischen und namentlich die im Kdni lch-reuzischen eblete 
wohnenden Legatarien eben so, wie die im Kdniglich-Sächsischen Gebiete wohnhaften, behandeln, und 
ihnen ihre Ankheile unter keinem Vorwande jemals vorenthalten lasfen. 
Hiernach hat das Herzogthum: 
A. vom sichern Bermdgen 
a) von den, zur Tilgung verbleibenden, zu 5 Prozent zinsbaren Aktivi, an 16,690 Rthlr., 
9,830 Rthlr. 9 Gr. 10 Pf., 
b) von den zu 4 Prozent zinsbaren Mtivis, an 3,525 Rthlr., 2,076 Rthlr. 5 Gr. 5 N. 
c) von dem ut gebliebenen unzinsbaren Vermdgen, an 4,445 Rthlr. 16 Gr. 3 Pf., 2,018 Rthlr. 
12 Gr. 1 Pf.; 
B. vom unsichern Vermbgen, in sofern solches vollständig eingchet, 
2) von 29,712 Rthlr. 12 Gr. in ###s8baren Aktivis, 17,500 Rthlr. 15 Gr. 11 Pf., 
b) von §,740 Rithlr. 14 Gr. 4 Pf. an Zinsrückständen, 3,381 Rthlr. 5 Gr. 1 Pf. zu erhalten, und 
in demselben Verhältniß, wie das übrige Vermdgen disser Stiftung getheilt worden, soll auch 
dasjenige, was etwa auf die, noch einer nähern Erdrterung bedbftigen, kleinen Kapitalien die- 
ser Seistung, zusammen an 1,496 Rthlr., so wie auf die, dei den Vergleichen mit den Erstehern 
des Rittergurs Obergurk mit Sorau und des sogenannten großen Bauerguts zu Obergurk der Stif- 
tung vorbehaltenen Regreßansprüche, dafern die beiderfeitigen Regierungen sich entschließen sollten, 
letztere zu verfolgen, erlangt werden mochte, künftig zur Theilung gebracht werden. 
IV. 
Aeltere Von den allgemeinen Fonds der sogenannten älteren Schullehrer-Besoldungs-Kaffe, welche 
chullehrer= nach der Bevdlkerung der bei derselben als betheiligt angenommenen Provinzen, die einen Theilungs- 
esoldungs- Maaßsiab von 
se,s. w. d. a. 0,6652 für das Kdnigreich, und von 
0,3348 = = Herzogthum Sachsen 
giebt, getheilt werden, erhält das Herzogthum 
I. vom sichern Vermdgen 
1,255 Rthlr. 12 Gr. von den mit 5 vom Hundert zinsbaren Kapitalien, 
6,563 Rthlr. 9 Gr. 7 Pf. von den mit 47 vom Hundert zinsbaren Kapitalien, 
1,089 Rehlr. 47 Gr. 7 Pf. vom unzinsbaren ermdgen, mit Inbegriff von 123 Rthlr. 16 Gr. 
4 Pf., als dem Betrage der am Sten Junius 1815. rückständig gewesenen Besoldungszula- 
gen für Schullehrer im Herzogthum; 
II. vom unsichern Vermögen, dafern solches vollständig eingehet 
669 Rthlr. 14 Gr. 3 Pf. von einer mit 5 vom Hundert zinsbaren Altivpost, 
183 Rthlr. 11 Gr. 9 Pf. von unzinsbaren Ruͤckstaͤnden, — ferner von dem Vermoͤgen der, mit 
dieser Kasse in Verbindung gestandenen Weigandischen Stiftung, welches nach den vom 
Stifter ausgesetzten Zulagen mit 
Einem Sechszehntheile für das Kdnigreich, und mit 
für das Herzogthum getheilt wird, 
I. vom sichern Vermbgen 3,750 Rthlr. von dem mit 5 vom Hundert zinsbaren Kapitale, 
1,127 Rthlr. 8 Gr. 8 Pf. von Zinsrückständen; 
II. vom unsichern Vermbgen, in sofern solches unverkürzt eingehet, 
5,625 Rthlr. von dem mit 5 vem Hundert zinsbaren Kapitale, und 
1,949 Rethlr. § Gr. 3 Pf. von unzinsbaren Rücksiänden; 
dagegen hat das Herzogthum zu der auf den allgemeinen Fonds der ältern Schullehrer= esoldungs- 
Kasse haftenden jährlichen Leistung an J00 Rthlr. bis zur Rralisirung dieser Theilung in dem Verhält- 
niß, als es an diesen Fonds Theil nimmt, beizutragen, sowohl bei Vollziehung dieser Theilung eine 
Summe von 2,005 Rthlr. 19 Gr. 2 Pf. in mit 5 vom Hundert zinsbaren Mltivis der Kagch. 
Sächst-
	        
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