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s) desgleichen fuͤr die Niederlage-Besitzer im Hafen, deren Schifferknechte,
Kohlenaustraͤger und Arbeitsleute; so wie
g) fuͤr die Beamten in ihren Amtsverrichtungen;
h) von den Fuhrwerken, welche Brücken= und Chausseeban-Materialien anfahren;
i) von den Fuhrwerben oder Perden der beim Straßen= und Bruckenbauwesen
angestellten Beamten, daher auch des Landraths des Kreises.
Gegeben Berlin, den 29gsten März 1826.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Schuckmann.
(No. 995.) Deklaratlon der Verordnung vom 8ten Januar 1816., üÜber die ehesiche
Gütergemeinschaft, in Bezug auf deren Anwendbarkelt in der Grafschaft
Werden und dem ehemaligen Stifte Elten. Bom Züsten März 1826.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
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erklaͤren hierdurch, auf den Antrag Unsers Staatsministeriums und nach erflattetem
Gutachten Unsers Staatsraths:
daß zu denjenigen wesiphaͤlischen Provinzen, fuͤr welche die Verordnung
zur Herstellung der allgemeinen ehelichen Guͤtergemeinschaft vom
8ten Januar 1816. gegeben worden, auch die Grafschaft Werden und
das ehemalige Stift Elten gehören, dergestalt, daß die Bestimmungen
dieser Verordnung vom Tage ihrer Bekanntmachung an, daselbst verbindliche
Kraft gehabt haben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Umterschrift und beigedrucktem
Königlichen Instegel.
Gegeben Berlin, den Zusten März 1826.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog von Mecklenburg.
Graf v. Danckelmann.
Beglaubigt:
Friese.
No. 996.)