Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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s)  desgleichen  fuͤr  die  Niederlage-Besitzer  im  Hafen,  deren  Schifferknechte,
Kohlenaustraͤger  und  Arbeitsleute;  so  wie

g)  fuͤr  die  Beamten  in  ihren  Amtsverrichtungen;

h)  von  den  Fuhrwerken,  welche  Brücken=  und  Chausseeban-Materialien  anfahren;


i)  von  den  Fuhrwerben  oder  Perden  der  beim  Straßen=  und  Bruckenbauwesen
angestellten  Beamten,  daher  auch  des  Landraths  des  Kreises.

Gegeben  Berlin,  den  29gsten  März  1826.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Schuckmann.

 

(No.  995.)  Deklaratlon  der  Verordnung  vom  8ten  Januar  1816.,  üÜber  die  ehesiche
Gütergemeinschaft,  in  Bezug  auf  deren  Anwendbarkelt  in  der  Grafschaft
Werden  und  dem  ehemaligen  Stifte  Elten.  Bom  Züsten  März  1826.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
—
erklaͤren  hierdurch,  auf  den  Antrag  Unsers  Staatsministeriums  und  nach  erflattetem
  Gutachten  Unsers  Staatsraths:
daß  zu  denjenigen  wesiphaͤlischen  Provinzen,  fuͤr  welche  die  Verordnung
  zur  Herstellung  der  allgemeinen  ehelichen  Guͤtergemeinschaft  vom
8ten  Januar  1816.  gegeben  worden,  auch  die  Grafschaft  Werden  und
das  ehemalige  Stift  Elten  gehören,  dergestalt,  daß  die  Bestimmungen
dieser  Verordnung  vom  Tage  ihrer  Bekanntmachung  an,  daselbst  verbindliche
  Kraft  gehabt  haben.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Umterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Instegel.
Gegeben  Berlin,  den  Zusten  März  1826.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  von  Mecklenburg.
Graf  v.  Danckelmann.

Beglaubigt:
Friese.

No.  996.)