I. Europa. 538 31. Württemberg.
jedoch kann die Ernennung der Erzieher und Lehrer und die Festsetzung des Erziehungsplanes
nur unter Rücksprache mit dem Vormundschaftsrate geschehen,
welcher sich aus den Mitgliedern des Geheimenrates unter dem Vorsitze des Reichsverwesers
bildet, so, daß letzterer bei den deshalb zu fassenden Beschlüssen eine
mitzuzählende, und im Falle einer Stimmengleichheit eine entscheidende Stimme hat.
Bei einer Verschiedenheit der Ansichten hat der Vormundschaftsrat die Entscheidung;
auch liegt diesem, nach dem Ableben der Mutter und der Großmutter, die Sorge für
die Erziehung des minderjährigen Königs allein ob.
$ 17. Die Reichsverwesung hört auf, sobald der König das Alter der Volljährigkeit
erreicht hat, oder sonst das bisherige Hindernis seiner Selbstregierung
gehoben ist.
$ 18. Die Verhältnisse der Mitglieder des Königlichen Hauses zum Könige, als
Oberhaupt der Familie, und unter sich, werden in einem eigenen Hausgesetze bestimmt.
Drittes Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger.
& 19 durch Art. 3 der Reichsverfassung außer Kraft gesetzt.
$ 20. Der Huldigungseid ist von jedem geborenen Württemberger nach zurückgelegtem
16. Jahre, und von jedem neue Aufgenommenen bei der Aufnahme abzulegen.
$ 21. Alle Württemberger habe gleiche staatsbürgerliche Rechte, und ebenso
sind sie zu gleichen staatsbürgerlichen Pflichten und gleicher Teilnahme an den Staatslasten
verbunden, soweit nicht die Verfassung eine ausdrückliche Ausnahme enthält;
auch haben sie gleichen verfassungsmäßigen Gehorsam zu leisten.
$ 22. Kein Staatsbürger kann wegen seiner Geburt von irgendeinem Staatsamte
ausgeschlossen werden.
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Über das Recht, Waffen zu tragen, wird ein Gesetz die nähere Bestimmung
geben.
$ 24. Der Staat sichert jedem Bürger Freiheit der Person, Gewissens- und
Denkfreiheit, Freiheit des Eigentums und Auswanderunggsfreiheit.
$ 25. Die Leibeigenschaft bleibt für immer aufgehoben.
$ 26 ist reichsgesetzlich geordnet,
$ 27 ist reichsrechtlich geordnet.
$ 28 ist reichsrechtlich geordnet.
$ 29. Jeder hat das Recht, seinen Stand und sein Gewerbe nach eigener
Neigung zu wählen, und sich dazu im In- und Auslande auszubilden, mithin auch
auswärtige Bildungsanstalten in Gemäßheit der gesetzlichen Vorschriften zu besuchen.
& 30. Niemand kann gezwungen werden, sein Eigentum und andere Rechte
für allgemeine Staats- oder Korporationszwecke abzutreten, ehe über die Notwendigkeit
in dem gesetzlich bestimmten Verfahren von der zuständigen Behörde entschieden
und volle Entschädigung geleistet worden ist. Entsteht aber ein Streit über die Summe
der Entschädigung und will sich der Eigentümer bei der Entscheidung der Ver-I
Absatz 1 ist reichsgesetzlich geordnet.