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oder andern Legitimationsschein, worin die Transportfrist im Grenzbezirk
und der Weg bemerkt wird, den Grenzbeamten bei ihren Nachfragen
nachweisen koͤnnen.
Bei der Versendung von Gegenständen, welche nicht an sich von aller
Transport-Kontrolle befreit sind, innerhalb des Grenzbezirks, oder aus
dem Binnenlande in den Grenzbezirk oder in das Ausland, desgleichen
aus dem Grenzbezirk in das Ausland, ist eine Bescheinigung, wie sie
nach Unterschied der Fälle Fh. 6., 11., 14., 10., 92. 1c. der Zollordnung
vorgeschrieben worden, nur allein in dem Falle nicht erforderlich, wenn
der Transport auf einer Straße erfolgt, welche als Jollstraße von einem
Grenz-Zollamte zur Binnenlinie führend bezeichnet ist, und auf dieser
Straße außer der Regel an der Binnenlinie kein Kontroll= oder Anmel-
dungsamt sich befinden sollte.
4) Der KF. 108. der Zollordnung wird aufgehoben und dagegen Folgendes
festgesetzt:
Die Beamten müssen bei der Zoll= und Steuererhebung sich genau nach
den vorgeschriebenen Sätzen richten. Zuviel erhobene Gefälle werden zu-
rückgezahlt, wenn binnen Jahresfrist, vom Tage der Verstleuerung ange-
rechnet, der Anspruch auf den Ersatz angemeldet und bescheinigt wird.
Zu wenig oder gar nicht erhobene Gefälle können gleichfalls innerhalb
Jahresfrist von den Steuerschuldigen nachträglich eingezogen werden.
Nach Ablauf des Jahres ist jeder Anspruch auf Zurückersiattung oder
Nachzahlung der Gefälle beziehungsweise gegen den Staat und den Steuer-
schuldigen crloschen; dem Staate bleiben jedoch seine Rechte auf Schaden-
ersatz gegen die Beamten, durch deren Schuld die Gefälle unrichtig erho-
ben worden, insofern letztere von dem Steuerschuldigen nicht zu erlangen
sind, jederzeit vorbehalten, ohne daß die Beamten befugt sind, den
Steuerschuldigen wegen Nachzahlung der Gefälle in Anspruch zu nehmen.
Gegeben Berlin, den 3osten Oktober 1827.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. v. Schuckmann. Graf v. Lottum.
Graf v. Bernstorff. v. Hake. Graf v. Danckelman. v. Motz.
Erhe-