Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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oder andern Legitimationsschein, worin die Transportfrist im Grenzbezirk 
und der Weg bemerkt wird, den Grenzbeamten bei ihren Nachfragen 
nachweisen koͤnnen. 
Bei der Versendung von Gegenständen, welche nicht an sich von aller 
Transport-Kontrolle befreit sind, innerhalb des Grenzbezirks, oder aus 
dem Binnenlande in den Grenzbezirk oder in das Ausland, desgleichen 
aus dem Grenzbezirk in das Ausland, ist eine Bescheinigung, wie sie 
nach Unterschied der Fälle Fh. 6., 11., 14., 10., 92. 1c. der Zollordnung 
vorgeschrieben worden, nur allein in dem Falle nicht erforderlich, wenn 
der Transport auf einer Straße erfolgt, welche als Jollstraße von einem 
Grenz-Zollamte zur Binnenlinie führend bezeichnet ist, und auf dieser 
Straße außer der Regel an der Binnenlinie kein Kontroll= oder Anmel- 
dungsamt sich befinden sollte. 
4) Der KF. 108. der Zollordnung wird aufgehoben und dagegen Folgendes 
festgesetzt: 
Die Beamten müssen bei der Zoll= und Steuererhebung sich genau nach 
den vorgeschriebenen Sätzen richten. Zuviel erhobene Gefälle werden zu- 
rückgezahlt, wenn binnen Jahresfrist, vom Tage der Verstleuerung ange- 
rechnet, der Anspruch auf den Ersatz angemeldet und bescheinigt wird. 
Zu wenig oder gar nicht erhobene Gefälle können gleichfalls innerhalb 
Jahresfrist von den Steuerschuldigen nachträglich eingezogen werden. 
Nach Ablauf des Jahres ist jeder Anspruch auf Zurückersiattung oder 
Nachzahlung der Gefälle beziehungsweise gegen den Staat und den Steuer- 
schuldigen crloschen; dem Staate bleiben jedoch seine Rechte auf Schaden- 
ersatz gegen die Beamten, durch deren Schuld die Gefälle unrichtig erho- 
ben worden, insofern letztere von dem Steuerschuldigen nicht zu erlangen 
sind, jederzeit vorbehalten, ohne daß die Beamten befugt sind, den 
Steuerschuldigen wegen Nachzahlung der Gefälle in Anspruch zu nehmen. 
Gegeben Berlin, den 3osten Oktober 1827. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Frh. v. Altenstein. v. Schuckmann. Graf v. Lottum. 
Graf v. Bernstorff. v. Hake. Graf v. Danckelman. v. Motz. 
  
Erhe-
	        
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