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D. Ausgeschlossen von der Liquidakion und Festsetzung bleiben
#a) für jetzt und vor endlicher Auseinandersetzung mit den übrigen hierbei bethei-
ligten Regierungen
1) die Forderungen aus den 3 weslphälischen Zwangsanleihen von resp. 20,
10 und 5 Millionen, mithin namentlich aus den hierzu mitgehèrenden
Obligationen Litt. A.;
die Forderungen aus allen von der westphaͤlischen Regierung uͤber ruͤckstaͤn-
dige Zinsen ausgefertigten Bons, so wie Zinsemückstände aus westphälischen
Reichsobligationen und diesen gleichgeltenden westphaͤlischen Verbriefungen
uͤberhaupt;
3) Ansprüche an die ehemaligen Besitzungen des Deutschen und des Johanniter=
Ordens, indem über diese hierunter begriffenen Ansprüche vor endlicher
Auseinandersetzung mit den übrigen betheiligten Staaten kein Beschluß
gFgefaßt werden kann.
b) Ganzlich und für immer ausgeschlossen bleiben
1) alle Ansprüche an die Zivil-Liste und an die Person des ehemaligen Königs
von Westphalen;
2) die Rückstände aus den Einkünften von ehemaligen westphälischen Orden;
3) alle Ansprüche aus Lieferungen zur Militairverpflegung, die sich nicht auf
Kontrakten gründen;
4) alle Entschädigungs-Ansprüche wegen des Verlustes von Rechten, die durch
allgemeine Maaßregeln der westphälischen Regierung ohne Entschddigung
aufgehoben worden.
Ich überlasse Ihnen, diesen Bestimmungen gemäß, in Ihren beiderseitigen
Ressorts, und da, wo die Sache solches erfordert, gemeinschaftlich das Weitere
zu verfügen.
Berlin, den 31sten Januar 1827.
Friedrich Wilhelm.
2
An
die Staatsminister Graf von Bernstorff und von Mot.
ov. 1047.)