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Peisönen auch in denjenigen Landeskheilen, worin zur Zeit die Allgemeine Ge-
richtsordnung noch nicht Gesetzes Kraft erhalten hat, überall verfahren werde,
und beaufrrage Sie, diese Bestimmung durch die Gesetzsammlung zur allge-
meiren Kenntniß und Nachachtung zu bringen.
Berlin, den 22sten März 1827.
Friedrich Wilhelm.
An "
den Kriegsminister, General der Infanterie v. Hake und
den Staats= und Justizminister Grafen v. Danckelmann.
(No. 1059.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 2 1sten April 1827., über die Befreiung von
der Klassensteuer für die sechszigjährigen Personen in der untersten
Steuerstufe.
Ich wünsche mit Ihnen den Zeitpunkt eintreten zu sehen, wo auf einen nach-
haltigen Ueberschuß der Staatseinnahmen mit Sicherheit zu rechnen steht und
auf Ermäßigung einzelner lästigen Abgaben und Leistungen Meiner getreuen
Unterthanen gedacht werden kann. Ich genehmige daher auch gern auf Ihren
Bericht vom 12ten März d. J., daß bei der Veranlagung der zur untersten
Sceuerstufe der klassensteuerpflichtigen Personen nicht nur wie bisher die Steuer
für einen und denselben Haushalt, auf höchstens 3 Personen beschränkt bleibe,
sondern außerdem auch überall diejenigen Personen dieser Stufe, welche am
1sten Januar des Jahres, für welches die Veranlagung geschiehr, ihr bostes
Lebensjahr bereits zurückgelegt haben, nicht mitgezählt werden sollen, indem es
der Billigkeit entspricht, dieselben, wegen geringerer Erwerbsfähigkeir, von der
Klassensiener ganz frei zu lassen. Sie haben hiernach schon vom 2ken Semesier
des laufenden Jahres an, verfahren zu lassen.
Berlin, den 2 1sten April 1827.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Finanzminister von Motz.
(Jo. 1060.)