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b) aus den nicht qualifizirten Besitzern solcher matrikulirten Ritter- oder
sonstigen zur Krelsstandschaft altberechtigten Guͤter, durch Vertretung C. 5.);
C. aus einem Deputirten von einer jeden in dem Kreise belegenen Stadt;
D. aus drei Deputirten des bäuerlichen Standes.
S. 5.
Vertretungen sind gestattet: Vertretuns.
a) unmuͤndigen Rittergutsbesitzern durch ihren Vater oder Vormund, und
b) Ehefrauen durch ihre Ehegatten, in sofern Vater, Vormund und Ehe—
gatte selbst zur Ritterschaft des Preußischen Staats gehören. Wenn dies
jedoch nicht der Fall ist, so steht ihnen das Recht zu, zur Abgabe der
Stimmen zu bevollmaͤchtigen;
) unverheiratheten Besitzerinnen; .
d) allen qualifizirten Besitzern, in sofern sie behindert sind, persönlich zu
erscheinen.
Die Vertreter müssen jederzeit selbst zur Ritterschaft des Preußischen
Staats gehören und die Bedingungen des F. 6. ihnen nicht entgegenstehen.
Wir wollen auch der ganzen Ritterschaft des Kreises gestatten, sich, wenn
die Mehrzahl derselben es wünscht, burch eine aus ihrer Mitte zu erwählende
Deputation auf den Kreistagen vertreten zu lassen.
S. 6.
Zur persönlichen Ausübung des Stimmenrechts auf den Kreistagen ist Qualisks-
bei allen Ständen und gestatteten Vertretern erforderlich: tion der Mit ·
a) die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen, glieder.
b) die Vollendung des 24sten Lebensjahres,
C) unbescholtener Ruf.
S. 7.
Rittergutsbesitzer, geisiliche oder milde Stifkungen, so wie Städte, welche Rubende
mehr als ein Rittergut im Kreise besitzen, sind jederzeit nur zur Führung Einer Stimmen.
Stimme berechtigt.
S. 8.
Städte, welche als solche die Berechtigung haben, auf dem Krcistage Stchee,
durch einen Abgeordneten zu erscheinen, und sich im Besitze eines Rilterguts tt-
befinden, sind ebenfalls nur zu Führung Einer Stimme auf dem Kreistage
berechtigt. Sie beschissen aber die ritterschaftlichen Versammlungen und, wenn
Jbrgang 1827. □4 No 10. — 1059)) L sie