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sie noch in einem andern Kreise Rittergüter besitzen, auch die dortigen Kreis-
siändischen Versammlungen. 6
S. 9.
Städelsche Die städtischen Abgeordneten zu den Kreistagen müssen jederzeit wirklich
A#geordneten. fungirende Magistratspersonen seyn.
CS. 10
Bäuerliche Die Abgeordneten der Landgemeinden können nur aus wirklich im Dienste
Ugeordneten. befindlichen Schulzen oder Dorfrichtern gewählt werden, welche wenigstens das
zur Qualiftkation eines bauerlichen Abgeordneten zum Provinzial-Landtage
erforderliche Grund-Eigenthum besttzen.
S. 11.
Stenpertre= Für einen jeden Abgeordneten der Städte und Landgemeinden wird ein
*7 Stellvertreter gewählt, welcher gleichfalls die G#. 6., 9. und 10. bestimmten
Eigenschaften haben muß.
t
g. 12.
Wablen. In den Sctaädten erwählt der Magistrat den Kreistags-Abgeordneten
aus seiner Mitte.
5 13.
Bei der Wahl der Abgcordneten der Landgemeinden und der Stellver-
treter derselben, wird wie bei der Wahl der Bezirkswähler verfahren. Ein
jeder Landrarh hat, Behufs dieser Wahlen, seinen Kreis in drei Bezirke einzu-
theilen, in deren jedei ein Deputirter und ein Stelloertreter zu wählen ist.
. 14.
Die Wahlen der Landgemeinden siehen unter Aufsicht des Landrakhs.
. 15.
Sömmtliche Wahlen erfolgen auf Lebenszeik, jedoch ist ein jeder Ge-
wählte berechtigt, die Stelle nach drei Jahren niederzulegen. Mit dem Ver-
luste des Grundbesitzes oder der amtlichen oder moralischen Qualiftkation, hört
das Recht für Kreisstandschaft auf. ·
S.16. ,
Vorsttz. Der Landrath, oder wenn derselbe behindert ist, der aͤlteste Kreis-De—
putirte, als der gesetzliche Vertreter des Landraths, beruft die Staͤnde zum
Kreistage, fuͤhrt daselbst, wenn Rechte von Familien oder geistlichen Stiftungen
nicht eine entgegensiehende Observanz begruͤnden, den Vorsitz, leitet die Ge-
schaͤfte