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sind dann befugt, einen Beschluß zu fassen, und durch solchen die Ausbleiben-
den, wie die Abwesenden, zu verbinden.
g. 2
Ausföbrung Der Landrath führt die Beschlüsse der Kreissiände aus, in sofern die
der Beschlöfe. Negierung nicht eine andere Behörde mit der Ausführung ausdrücklich beauf-
tragt, oder die Sache, als ständische Kommunal-Angelegenheit, nicht besonders
gewählten Beamten übertragen ist.
g. 22.
Einfübrung Der Ober-Präsident der Provinz hat die zu dem Jusammenkritt der
r Kreiserh. Kreisstande nach vorstehenden Vorschriften erforderlichen Verfügungen ungescumt
zu veranlassen.
Gegeben Berlin, den 17ten Mai 1827.
d. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Freiherr v. Altenstein. v. Schuckmann. Graf v. Lottum.
Graf v. Bernstorff. v. Hake. Graf v. Danckelmann. v. Motz.