Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

— 58 — 
sind dann befugt, einen Beschluß zu fassen, und durch solchen die Ausbleiben- 
den, wie die Abwesenden, zu verbinden. 
g. 2 
Ausföbrung Der Landrath führt die Beschlüsse der Kreissiände aus, in sofern die 
der Beschlöfe. Negierung nicht eine andere Behörde mit der Ausführung ausdrücklich beauf- 
tragt, oder die Sache, als ständische Kommunal-Angelegenheit, nicht besonders 
gewählten Beamten übertragen ist. 
g. 22. 
Einfübrung Der Ober-Präsident der Provinz hat die zu dem Jusammenkritt der 
r Kreiserh. Kreisstande nach vorstehenden Vorschriften erforderlichen Verfügungen ungescumt 
zu veranlassen. 
Gegeben Berlin, den 17ten Mai 1827. 
d. S.) Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Freiherr v. Altenstein. v. Schuckmann. Graf v. Lottum. 
Graf v. Bernstorff. v. Hake. Graf v. Danckelmann. v. Motz. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.