Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

— 67 — 
nahme, daß wenn der Fürst von Hatzfeld nicht in Person, sondern durch 
einen Bevollmächtigten, der Fürst von Carolath aber in Person erscheint, 
dieser den Platz über jenen nehmen soll- 
Artikel V. 
Es wird den Standesherren überlassen, über die Ordnung, in welcher 
sie das ihnen F. 4. des Gesetzes vom 27ten März 1824. verliehene Stimm- 
recht ausüben wollen, unter sich eine Einigung zu treffen; wenn aber eine Eini- 
gung dieserhalb nicht zu Stande kommt, so soll jenes Stimmrecht jedesmal 
durch 3 der anwesenden Standesherren ausgeübt werden, und dieselben hierin nach 
der durch das Alter ihrer Standesherrschaft bestimmten Reihefolge abwechseln. 
Artikel . 
Dem Kollektiv-Abgeordneten der Artikel II. in der Ritterschaft bevorrech- 
keten 11 Majorats= und Fumilien-Fideikommißbesitzer, gebührt am Landtage 
der erste Patz unter den rikterschaftlichen Abgeordneten. 
Derselbe muß sich im Besitz aller der im K. 5. des Gesetzes vom 27t8en 
Mätz 1824. für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Erfordernisse befinden. 
So#mmtlichen 11 Theilhabern an dieser Bevorrechtigung verbleibt das 
Recht der Wahl und der Whlbarkeit in den ritterschaftlichen Wahlbezirken, in 
welchen die zu ihrem Fideikommißbesitz gehörigen Guͤter belegen sind. 
Artikel VII 
In dem Falle, wenn der Besitz eines Grund-Eigenthums durch Abtre- 
kung des Vaters an den Sohn, auf diesen übergegangen ist, soll die Zeit des 
Besitzes des Vaters mit der des Sohnes in gleicher Art zusammengerechnet 
werden, als solches die Bestinmmung des S. 5. No. I. des Gesetzes vom 27'sien 
Marz 1824. für den Vererbungsfall rücksichrlich der Zeit des Beff iees des Erb- 
lassers mit der des Erben vorschreibt. 
Artikel VIIIl. 
Wenn Zweifel darüber obwalten, ob Jemand sich in dem wirklichen Besit 
eines zur Standschaft qualifizirenden Grundstuͤcks befinde, so ist in der Ritter- 
schaft der Nachweis uͤber Ableistung des Homagii, in den andern Staͤnden aber 
der Beweis des wirklich erlangten Zivil-Besitzes zu erfordern erforderlich. 
Artikel IX. 
Damit das Recht zur Wahl und Wählbarkeit in der Ritterschafe vollständig 
festgestellt werde; so haben die Landräthe mit Zuziehung der ritkerschaftlichen 
Kreissiände für einen jeden Kreis eine Makrikel von sämmtlichen im Kreise gele- 
genen, ihre Besitzer zu diesem Rechte befähigenden Gütern sofort anzufertigen, 
welche durch Unsern Kommissarius demnächst dem Staatsministerio und von 
diesem Uns zur Wollziehung vorzulegen ist. 
In diese Matrikel können jedoch nur aufgenommen werden: 
1) ) In Schlessen, und der Grafschaft Glatz Landgüter, deren Besitztitel 
in dem Hypothekenbuche eines Ober-Landesgerichts oder eines Fürsten- 
Jabrgang 1227. (ad No. 11. — 1071 — 1073.) N thums-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.