Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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wodmch  Wir  lediglich  die  Absicht  hatren,  zu  verhüten:
daß  in  derselben  Familie  einige  Mitglieder  die  Vorkheile  der  französischen
  Gesetzgebung  und  die  des  wiederhergestellten  frühern  Rechts
gleichzeitig  genießen,  andere  aber  nur  von  den  Nachtheilen  dieser  Gesetzgebungen
  betroffen  werden,
weshalb  Wir  bei  gedachten  Bestimmungen  nur  bezweckten,  die  verschiedenen
  in  diesem  Falle  besindlichen  Mitglieder  der  Familie  durch  die  den  erstern
nachgelassene  Wahl  zwischen  den  eigenthuͤmlichen  Vortheilen  der  einen  oder
der  andern  Gesetzgebung  gegenseitig  auszugleichen,
auf  den  Bericht  Unsers  Staatsministeriums,  und  nach  erfordertem  Gutachten
Unsers  Staatsraths,  wie  folgt,  zu  ergaͤnzen.

§.  1.  Wenn  die  vor  Einführung  des  Allgemeinen  Landrechts  in  freies
Eigenthum  verwandelten  Lehne  und  Fideikommisse  mehreren,  zu  einem  und  demselben
  Lehns=  oder  Fideikommißverbande  gehörigen  Mitgliedern  einer  Familie  zugefallen
  waren,  es  sey  zu  gleichen  oder  ungleichen  Theilen,  so  ist  es  zur  Erhaltung
  der  Erbfolgerechte  in  die  bleibenden  Lehne  und  Fideikommisse  derselben
Familie,  welche  die  Erwerber  jener  Antheile  noch  außerdem  besaßen,  im  Verhältniß
  ihrer  selbst  und  ihrer  lehns=  oder  fideikommißfahigen  Nachkommen  zu
einander  nicht  als  Erforderniß  anzusehen,  daß  das  vormalige  Lehn  oder  Fideikommiß
  in  den  betreffenden  Antheilen  nach  K.  7.  der  Verordnung  wiederhergestellt
  wurde.  Es  sind  vielmehr  in  einem  solchen  Falle  jene  bleibenden  Lehne
und  Fideikommisse  nach  §.  2.  der  Verordnung,  auch  ohne  Wiederherstellung  der
vormaligen  Lehne  und  Fideikommisse  in  dem  angegebenen  Verhältniß  als  von
Neuem  bestätiget  zu  betrachten.

.  2.  Jil  aber  im  Falle  der  Theilung  unter  mehrere  Familienglieder  das
vormalige  Lehn  oder  Fideikommiß  von  einem  oder  dem  andern  Mitgliede  bei  dem
ihm  zugefallenen  Antheile  wiederhergestellt;  so  ist  durch  diese  Wiederhersiellung
fuͤr  jenes  Mitglied  und  dessen  Nachkommen  der  Verlust  der  Erbfolgerechte  in
alle  bleibenden  Lehne  oder  Fideikommisse  derselben  Familie  ohne  Unterschied  abgewendet.
  Dagegen  haben  dadurch  die  Erwerber  der  uͤbrigen  Antheile,  welche
das  vormalige  Lehn  oder  Fideikommiß  bei  diesen  nicht  wiederherstellten,  weder
fuͤr  sich  noch  fuͤr  ihre  Nachkommen  einen  Anspruch  auf  Lehns-  oder  Fideikommiß-Folgerechte
  in  demjenigen  Antheile  erlangt,  wobei  die  Wiederherstellung
erfolgt  ist.  Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrucktem  Königlichen  Insi  legel.  Gegeben  Berlin,  den  9ten  Juni  1827.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Ca  ri  ,  Herzog  von  Mecklenburg.  Graf  v.  Danckelmann.
Beglaubigt:  Friese.

(No.  1077.)