Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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(No.  1077.)  Allerhöchste  Aabinetsorder  vom  Zosten  Juni  1827.,  durch  welche  den  Besitzern
  unverschuldeter  oder  nur  bepfandbriefter  Lehn=  und  Fidei-Kommißguͤter
  bei  gutsherrlich-bäuerlichen  Regulirungen  gestattet  wird,  das  Einrichtungs-Kapital
  auch  auf  die  Substanz  des  Haupkguts  zum  halben  Betrage
  der  Absindung,  ohne  Konsens  der  Agnaten  oder  Anwarter,  in  Pfand-A

  briefen  aufzunehmen.

uf  den  Bericht  und  nach  dem  Antrage  des  Staatsministeriums  bestimme

Ich  hierdurch,  daß  in  denjenigen  Provinzen,  woselbst  das  Edikt  vom  14ten

September  1811.,  wegen  Regulirung  der  gutsherrlich-bäuerlichen  Verhaͤltnisse

Anwendung  findet,  den  Besitzern  von  Lehn=  und  Fideikommißgütern,  auf  welchen

  nur  Pfandbriefe  oder  gar  keine  Schulden  haften,  gestattet  seyn  soll,  das

bei  den  bauerlichen  Absindungen  zu  den  Kosten  der  neuen  Wirthschaftseinrichtung
  erforderliche  Kapital,  für  welches  sie  nach  dem  Artikel  53.  der  Dekleration
vom  29sten  Mai  1816.  nur  die  Abfindungsobjekte  zu  verpfänden  berechtigt  sind,
zum  halben  Betrage  des  nach  landschaftlichen  Abschätzungsprinzipien  ermittelten

Werths  dieser  bei  der  Auseinandersetzung  ihnen  zugewiesenen  Abfindung,  ohne

Einwilligung  der  Agnaten  oder  Anwarter,  auch  auf  die  Substanz  des  Hauptguts,

jedoch  nur  bei  der  Landschaft  in  Pfandbriefen,  unter  den  in  der  Deklaration

vom  29sten  Mai  1816.  Art.  51.  —  55.  und  der  Verordnung  vom  29sten

Mai  1818.  vorgeschriebenen  Sicherheitsmaaßregeln,  aufzunehmen.

Ich  überlasse  dem  Stgatsministerium  die  öffentliche  Bekanntmachung  dieser
  Bestimmung.

Potsdam,  den  30sten  Juni  1827.

Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staatsministerium.

 

Berichtigung.

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In  dem  vorigen  Stücke  der  Gesetzsammlung  (No.  11.  de  1827.)  Seite  63.,
Zeile  8.  und  9.  ist  für  „Erbland-Mundschenk,“  „Ober-Land-Mundschenk“
zu  lesen.

Berlin,  den  17ten  Juli  1827.
Das  Staatsministerium.

Graf  v.  Lottum.  Graf  v.  Bernstorff.  Graf  v.  Danckelmann.
Euͤr  den  Kriegsminister:  v.  Schöler.