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einzigen Bande in der Mitte umschlungen, und mit des Verkqufers Namen
bezeichnet sind.
Außerdem muß# jedes Bündel nur Garn von gleicher Feinheit und Stärke
enthalten, und durch Ueberschrift, als zur Werfte (Kette) oder zum Schuß (Ein-
schlag) bestimmt, bezeichnet seyn.
Handgann, welches nicht in dieser Art für den Marktverkehr zugerichtet ist,
dessen Feilbietung und Verkauf dürfen die Marktpolizei-Behörden nicht gestatten.
§. 9. Maschinengarn, wenn dessen Weiflänge und Eintheilung von der
K. 3. angeordneten abweicht, darf nur mit einem daran gehefteten Zettel, worauf
die Ellenzahl, welche der Verkäufer vertreten will, mit seiner Namensunterschrift
angegeben ist, verkauft oder auf öffentlichen Märkten feilgeboten werden, bei
Strafe von Einem Thaler für jeden Uebertretungefall.
Empfängt der Käufer dennoch weniger, als die angegebene Ellenzahl; so
ist der Verkaufer schuldig, ihm den Schaden zu ersetzen, und verfallt außerdem
in eine Geldstrafe, welche dem achtfachen Werthe des fehlenden Garns
gleich ist.
§. 10. Auf jedem Weberblatte soll die Breike, die Gangzahl und die Art
des Gewebes, wozu das Blatt bestimmt ist, deutlich bezeichnet seyn.
Die Bezeichnung soll gemäß den Vorschriften geschehen, welche die Regie-
rungen der Provinz, nach Maaßgabe des Bedürfnisses der Manufaktur und des
Handels, jetzt oder künftig ertheilen werden.
Ausgenommen hiervon bleiben für jetzt lediglich diejenigen Blätter, welche
zu Haus-, Sack-, Pack= und Schetterleinwand, desgleichen zu Geweben, die
durch Tritt oder Zug gemustert werden, oder zu solchen, die Wolle, Seide oder
Baumwolle in Kette oder Einschlag enthalten, dienen sollen; so wie diejenigen,
welche Fabrikherren oder Verleger zum Gebrauch ihrer Lohn= oder Verlagsweber
anfertigen lassen. "„
§. 11. Kein Blattbinder darf ein neues Weberblatt, oder ein in Breite
oder Rielzahl geändertes, wenn es nicht zu den im vorstehenden §. ausgenommenen
gehört, aus der Hand geben, ohne die ebendaselbst gedachten Bezeichnungen,
und außerdem seinen Namenszug, deutlich eingebrannt, auch zugleich etwanige
4dltere, unpassend gewordene Bezeichnungen ausgelöscht zu haben; bei Strafe von
Einem Thaler für jeden Uebertretungefall.
§. 12. Ist die Bezeichnung, womit der Blattbinder ein Blakt verabfolge,
blos unvollständig geschehen; so muß derselbe den Fehler unentgeldlich verbessern,
und hat Einen halben Thaler Strafe verwirkt. Enthält sie aber sogar
eine falsche Angabe; so muß er den Wertb des Blatts als Strafe erlegen.
K. 13. Die Gichungsämter sollen den Blattbindern die Stempel, deren
sie zum Einbrennen der Bezeichnungen (W. 10. und 11.) bedürfen, gegen
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Weberdlctter.