Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

— 89 — 
einzigen Bande in der Mitte umschlungen, und mit des Verkqufers Namen 
bezeichnet sind. 
Außerdem muß# jedes Bündel nur Garn von gleicher Feinheit und Stärke 
enthalten, und durch Ueberschrift, als zur Werfte (Kette) oder zum Schuß (Ein- 
schlag) bestimmt, bezeichnet seyn. 
Handgann, welches nicht in dieser Art für den Marktverkehr zugerichtet ist, 
dessen Feilbietung und Verkauf dürfen die Marktpolizei-Behörden nicht gestatten. 
§. 9. Maschinengarn, wenn dessen Weiflänge und Eintheilung von der 
K. 3. angeordneten abweicht, darf nur mit einem daran gehefteten Zettel, worauf 
die Ellenzahl, welche der Verkäufer vertreten will, mit seiner Namensunterschrift 
angegeben ist, verkauft oder auf öffentlichen Märkten feilgeboten werden, bei 
Strafe von Einem Thaler für jeden Uebertretungefall. 
Empfängt der Käufer dennoch weniger, als die angegebene Ellenzahl; so 
ist der Verkaufer schuldig, ihm den Schaden zu ersetzen, und verfallt außerdem 
in eine Geldstrafe, welche dem achtfachen Werthe des fehlenden Garns 
gleich ist. 
§. 10. Auf jedem Weberblatte soll die Breike, die Gangzahl und die Art 
des Gewebes, wozu das Blatt bestimmt ist, deutlich bezeichnet seyn. 
Die Bezeichnung soll gemäß den Vorschriften geschehen, welche die Regie- 
rungen der Provinz, nach Maaßgabe des Bedürfnisses der Manufaktur und des 
Handels, jetzt oder künftig ertheilen werden. 
Ausgenommen hiervon bleiben für jetzt lediglich diejenigen Blätter, welche 
zu Haus-, Sack-, Pack= und Schetterleinwand, desgleichen zu Geweben, die 
durch Tritt oder Zug gemustert werden, oder zu solchen, die Wolle, Seide oder 
Baumwolle in Kette oder Einschlag enthalten, dienen sollen; so wie diejenigen, 
welche Fabrikherren oder Verleger zum Gebrauch ihrer Lohn= oder Verlagsweber 
anfertigen lassen. "„ 
§. 11. Kein Blattbinder darf ein neues Weberblatt, oder ein in Breite 
oder Rielzahl geändertes, wenn es nicht zu den im vorstehenden §. ausgenommenen 
gehört, aus der Hand geben, ohne die ebendaselbst gedachten Bezeichnungen, 
und außerdem seinen Namenszug, deutlich eingebrannt, auch zugleich etwanige 
4dltere, unpassend gewordene Bezeichnungen ausgelöscht zu haben; bei Strafe von 
Einem Thaler für jeden Uebertretungefall. 
§. 12. Ist die Bezeichnung, womit der Blattbinder ein Blakt verabfolge, 
blos unvollständig geschehen; so muß derselbe den Fehler unentgeldlich verbessern, 
und hat Einen halben Thaler Strafe verwirkt. Enthält sie aber sogar 
eine falsche Angabe; so muß er den Wertb des Blatts als Strafe erlegen. 
K. 13. Die Gichungsämter sollen den Blattbindern die Stempel, deren 
sie zum Einbrennen der Bezeichnungen (W. 10. und 11.) bedürfen, gegen 
- R 2 Er- 
Weberdlctter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.