daß das Verbot wider den Buͤcher-Nachdruck, so wie solches bereits im ganzen
Bereiche der Preußischen Monarchie, zum Schutze der inlaͤndischen Schrift-
steller und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen
besteht, auch auf die Schriftsteller und Verleger in den Fürstenthümern Reuß-
Schleitz und Reuß-Lobenslein Anwendung finden, mithin jeder durch Bücher-
Nachdruck oder dessen Verbreitung begangene Frevel gegen letztere, nach den-
selben gesetzlichen Vorschriften beurtheilt und geahndet werden soll, als handele
es sich von beeinträchtigten Schriftsiellern und Verlegern in der Preußischen
Monarchie selbh.
Gegenwaͤrtige Erklaͤrung soll, nachdem sie gegen eine uͤberstimmende,
von der gemeinschaftlichen Fuͤrsilichen Regierung zu Gera vollzogene, Erklaͤrung
ausgewechselt worden seyn wird, durch oͤffentliche Bekanntmachung in den dies-
seitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten.
Berlin, den 10ten Januar 1828.
(L. S)
Koͤnigl. Preußisches Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten.
v. Schoͤnberg.
Vorstehende Erklaͤrung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende,
von der Fürsilich-Reußischen gemeinschaftlichen Regierung zu Gera unterm
24 sten Dezember v. J. vollzogene, Erklärung ausgewechselt worden ist, unter
Bezugnahme auf die Allerhöchste Kabinetsorder vom 1614en August 1827.
(Gesetz-Sammlung Pro 1827. No. 17. Seite 123.), hierdurch zur öffentlichen
Kennt#niß gebracht.
Berlin, den 12ten Januar 1828.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.