Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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Vorstehende Erklaͤrung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende, 
von der Fürsilich-Waldeckschen Regierung zu Ärolsen unterm 8ten Maͤrz 
d. J. vollzogene, Erklärung ausgewechselt worden ist, unter Bezugnahme auf 
die Allerhöchste Kabinetsorder vom 16ten August 1827. (Gesetz-Sammlung 
pro 1827. No. 17. Seite 123.), hierdurch zur öffenklichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 18ten März 1828. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
  
(No. 1129.) Mlnisterlal-Erklärung vom 184en Jamtar 1828., über dle mit der Groß- 
herzoglich = Sachsen-Weimarschen Reglerung gekroffene Vereinbarung, die 
Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger in den beiderseitigen 
D Staaten wider den Bücher-Nachdruck bekreffend. 
as Königlich -Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten 
erklärt hierdurch, in Gemäßheit der von Seiner Königlichen Majestät ihm 
ertheilten Ermächtigung: 
nachdem die Großherzoglich= Sachsen-Weimarsche Regierung die Zu- 
sicherung ertheilt hat, daß vorläufig und bis es in Gemäßheit des 
Artikels 18. der deutschen Bundesakte zu einem gemeinsamen Beschlusse 
zur Sicherslellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger wider 
den Bücher-Nachdruck kommen wird, jedem Preußischen Unterthan, 
er sey Schriftsteller oder Verleger, der in dem Falle ist, auf ein 
Privilegium wider den Bücher-Nachdruck bei der Großherzoglich- 
Sachsen-Weimarschen Regierung anzutragen, ein solches Prioilegium 
nach denselben günstigen Rücksichten, wie es geschehen würde, wenn 
der Nachsuchende ein Großherzoglich = Sachsen-Weimarscher Unterthan 
wäre, in der Art kostenfrei ertheilt werden soll, daß die Dauer des 
Prioilegiums auf fünf und zwanzig Jahre und als Strafe die Kon- 
fiskarion der nachgedruckten Exemplare zum Besten des Priovilegirten 
festgesetzt, überdies auch eine, bei jedem einzelnen Falle im Voraus 
zu bestimmende Entschädigungs-Summe von dem Uebertreter an den 
Mivilegirten gezahlt werden soll; 
daß das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, so wie solches berelts im ganzen 
Bereiche der Preußischen Monarchie, zum Schutze der inländischen Schrift- 
steller und Berleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen 
besteht, auch auf die Schriftsteller und Verleger des Großherzogehums Sachsen- 
Weimar Anwendung finden, mithin jeder durch Bürher-Nachdruck oder dessen
	        
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