g. as. Ist eine abzuloͤsende feste Geld-Abgabe nicht alljaͤhrlich, son-
dern in laͤngeren jedoch gleichfoͤrmigeren Zeitabschnitten zu entrichten; so wird
nach den Bestimmungen der W. 72. 73. verfahren.
Vierter Titel.
Von der Ablösung der festen Getreide-Abgaben.
. 39. Unter festen Getreide-Abgaben werden in dem gegenwärtigen
Gefetze nur die jährlich oder in längeren wiederkehrenden Perioden in bestimmten
Quamitäten zu entrichtenden Abgaben in Körnern und Getreide aller Art, die
einen allgemeinen Marktpreis haben, verstanden.
Auch der in eben dergleichen Körnern zu entrichtende unabanderliche Sack-
zehente gehört dahin.
& 40. Wenn die Abgaben dieser Art nach den in den WG. 21 — 23.
enthaltenen Regeln die Kap#tal-Abfindung eintritt und wenn das Gut außerdem
denselben Berechtigten auch noch zu andern fesien Natural-Abgaben CTit. 5.)
verpflichtet ist, so hat. jeder Theil auch einseitig das Recht, zu verlangen, daß
die Kapital-Abfindung auf diese anderen Abgaben mit erstreckt werde.
§. 41. Zum Behuf der Kapital-Absindung wird als Geldwerth einer
Jahresleisiung (F. 32.) der vierzehnjährige Durchschnitt derselben nach den
Martini-Marktpreisen angenommen. Derselbe Preisdurchschnitt ist auch bei der
Land-Absindung zum Grunde zu legen, sofern es darauf ankommt, den Werth
des Ertrages in Gelde zu berechnen.
9. 42. Zu diesem Zweck werden die dem gegenwärtigen Gesetze unter-
worfenen Landtstheile in besondere Preisbezirke eingetheilt, und es wird für
einen jeden dieser Bezirke derjenige Ort bestimmt und öffentlich bekannt gemacht,
dessen Marktpreis als allgemeiner Marktpreis des ganzen Bczirks angesehen
werden soll. Es sind zu diesem Zweck solche Orte auszuwählen, an welchen ein
bedeutender und regelmaßiger Absatz des Getreides, mitkelst Feilstellung auf
offenem Markte, Statt findet.
g. 43. Wenn eine Gegend keine regelmäßige Getreidemärkte hat, so
wird für dieselbe ein möglichst benachbarter wirklicher Marktort angewiesen. Die
Preise dieses Marktortes werden mit den Preisen jener Gegend in den letzten
vierzehn Jahren vor Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes (mit Weg-
lassung der zwei theuersten und zwei wohlfeilsten) verglichen und daraus ein
bleibendes Normal-Verhältniß beider Preise berechnet. Bei jeder künftigen
Preis-Ermittelung für jene Gegend wird der Preis des angenommenen Markt-
Ortes zum Grunde gelegt und durch das für immer bestimmte Normal-Verhalt=
niß reduzirt.
Jahrgang 1820. — (No. 1201.) O 9. 44.