Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

Verwandlung in feste Gelbrenten und ausnahmsweise im Fall des 31sten &. 
durch Land-Abfindung abgelöst werden. 
. 608. Die Kapital-Absindung geschieht nur auf den Antrag des Ver- 
pflichteten; die Verwandlung in Geldrente aber kann sowohl der Berechtigte 
als der Verpflichtete verlangen. 
Zum Behuf dieser beiden Arten der Ablösung ist die Ermittelung des jähr- 
lichen Werths der Leistung nöthig, welche nach folgenden Grundsätzen geschieht. 
&. 69. Der jährliche Werth der Laudemien (Antrittsgelder, Gewinn- 
Gelder 2c.) wird nach folgenden Verschiedenheiten bestimmt: 
1) wenn sie bei jeder Vererbung des belasteten Guts entrichtet werden müssen, 
so sind drei Veränderungsfälle auf Ein Jahrhundert zu rechnen; 
2) sind die Deszendenten des verstorbenen Besitzers von der Entrichtung be- 
freit, so ist nur Ein Fall auf Ein Jahrhundert anzunehmen; 
3) sind zwar, wie es in einigen Gegenden Wesiphalens üblich ist, die Oes- 
zendenten des letzten Besitzers von den Veränderungs-Gebühren frei, muß 
aber dagegen jede Person, welche den Besitzer eines Grundstücks heirathet, 
dieselben bezahlen, so werden, wie in dem Falle zu 1. drei Veränderungs- 
Fälle auf Ein Jahrhundert gerechnet; 
4) wenn, wie in andern Gegenden Westphalens vorkommt, nicht blos im 
Vererbungsfalle, sondern auch von dem Ehegatten des Erben, Verände- 
rungs-Gebühren (Gewinngelder) gezahlt werden müssen; so werden das 
Aufkommen des Erben und dessen Verheirathung zusammen für Einen Fall 
angenommen, solcher Fälle drei auf Ein Jahrhundert gerechnet, und die 
Gewinngelder, welche er und sein Ehegatte zu zahlen hat, so zusammen- 
gerechnet, als ob er (der Erbe) beide Sätze sogleich bei dem Aufkommen 
auf das Grundstück zu entrichten gehabt hätte; 
5) wenn, wie neben den zu 3. und 4. bezeichneten Fällen auch in Westphalen 
vorkommt, nach dem Tode des einen oder des andern Ehegatten des letzten 
Besitzers der Ueberlebende sich wieder verheirathet und dann von dem zwei- 
ten nur auf Mahljahre zum Mitbbesitz gelangenden Ehegatten, und eben so 
beim Aufkommen fernerer mahljähriger Besitzer in Folge weiterer Verheira= 
thungen, Veränderungs-Gebühren (Gewinngelder) gezahlt werden müssen; 
so wird noch für die Gewinngelder, welche die mahljährigen Besitzer zu 
entrichten haben, Ein Sukzessionsfall auf Ein Jahrhundert gerechnet und 
dessen Betrag dem der übrigen Fälle hinzugeschlagen; 
0) finden
	        
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