. 71. Der aus #. 69. 70. hervorgehende Betrag aller auf Ein Jahr-
hundert treffenden Veränderungsfälle wird zusammengerechnet und die Summe
durch Hundert getheilt. Der Quotient ist der jährliche Werth, zu welchem das
Laudemium anzuschlagen ist.
g. 72. Ist aber das Laudemium jedesmal nach einer bestimmten Zahl
von Jahren zu entrichten, so wird der nach K. 70. ausgemittelte Betrag durch
die Zahl dieser Jahre getheilt und der Quotient ist als der jährliche Werth des
Laudemiums angusehen.
K. 73. Außerdem muß der Verpflichtete, bei jeder Art der Ablöfung,
auch noch die nach &. 69. bis 72. berechnete Jahresrente für so viele Jahre
baar bezahlen, als von dem letzten Entrichtungsfall bis zur Zeit der is
verflossen seyn werden.
Wenn in beiden Fällen §. 71.— 73, seit dem letzten Entrichtungéfal
die angenommene Durchschnittsperiode noch nicht verflossen, so steht nur dem
Berechtigten, ist sie aber schon verflossen oder uͤberschritten, nur dem Verpflich-
teten das Provokationsrecht zu. Dies gilt indessen nur bis zum Eintritt des
ersten Entrichtungsfalles, als von welchem an beiden Theilen frei stehet, auf
Abloͤsung anzutragen.
g. 74. Nach denselben Grundsaͤtzen ist in Ansehung aller andern Abga-
ben zu verfahren, bei welchen entweder die Zeit der Entrichtung, oder die Größe
der Abgabe, unbestimmt ist. Dieses gilt insonderheit in Ansehung des Sterbefalls
oder Besthaupts, wo dieses Recht noch fortdauert, und es sind bei demselben
drei Entrichtungsfälle auf ein Jahrhundert zu rechnen.
g. 75. Der jährliche Werth des Heimfallsrechts wird ohne Unterschied,
ob es neben dem Laudemium oder ohne dasselbe bestehe, und ohne Unterschied der
einzelnen Landestheile, fuͤr welche das gegenwärtige Gesetz erlassen ist, auf,
Rente angeschlagen, welche zwei Prozent vom reinen Ertrag des Guts —
Bei der Berechnung dieses reinen Ertrages sollen jedoch nicht nur die öffentlichen
Abgaben, sondern auch die gutöherrlichen Leistungen und alle übrige Real-Lasten,
insbesondere auch die Zinsen der darauf vor Einführung der fremden Gesetze
hypothekarisch versicherten Schulden, in Abzug gebracht werden, in soweit diese
von dem Gutzherrn anerkannt werden müssen. Der Umfang dieser Abzüge wird
nach der Zeit des Antrages auf Ablösung bestimmt. Die Vorschrift des F. 73.
findet bei der Ablösung des Heimfalls keine wendung. Sccht ichoch- das
belastete Gut nur noch auf vier Augen, so bat ie
Abloͤlung des Heimfallsrechts zu verweigern, A * ⅝v* *
§. 76. Ist in Gemäßheit des Bergischen Gesehere vom Laten Hezember
1808. Art. 4. und 6. bis 8. das Heimfallsrecht, der Sterhefall und die Auf-
lassung