Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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[No. 1226.) Anhang zur Erweiterungs-Urkunde für die Königlich -Preußischen Orden und 
Ehrenzeichen vom 18t4en Jannar 1810. D. d. ben 18ten Januar 1830. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 7. 
haben es angemessen gefunden, die zweite Klasse des rothen Adler-Ordens in 
zwei besondere Abtheilungen einzutheilen und der ersleren derselben, als eine 
höhere Auszeichnung, neben den bisherigen Insignien dieser Klasse einen viereckigen 
Stern, auf welchem das Kreuz dieses Ordens mit dem Mittelstück des Sternes 
erster Klasse sich befindet, der zugleich mit den unverändert bleibenden Insignien 
um den Hals, auf der linken Brust, mit der Spitze nach oben, getragen werden 
soll, beizufügen, so daß die zeitherige zweite Klasse künftig aus der zweiten Klasse 
mit dem Stern und aus der zweiten Klasse ohne Stern bestehen soll, welche 
letztere, wie bisher und ohne Zusatz die zweite Klasse zu nennen ist. Die Distink- 
tion des Eichenlaubes verbleibt, und wenn der Zusatz: mit Eichenlaub und mit 
dem Stern, in der Order an die General-Ordens-Kommission enthalten ist, 
wird das Kreuz im Stern ebenfalls mit Eichenlaub versehen. 
Außerdem haben Wir beschlossen, das Allgemeine Ehrenzeichen erster Klasse 
zur vierten Klasse des rothen Adler-Ordens zu erheben und blos Ein Allgemeines 
Ehrenzeichen in der jetzigen Form einer silberner Medaille mit der Inschrift: 
Verdienst um den Staat, bestehen zu lassen, siatt welcher das silberne Kreuz der 
vierten Klasse des rothen Adler-Ordens von jetzt an einen Adler, gleich dem der 
dritten Klasse, in erhabener Arbeit, erhält. Die joetzigen Inhaber des Allge- 
meinen Ehrenzeichens erster Klasse werden hierdurch zu Inhabern des rothen 
Adler-Ordens vierter Klasse kreirt, ohne daß es einer neuen Ausfertigung des 
Verleihungs-Dekrets bedarf. Der Austausch des zeitherigen Kreuzes findet nicht 
Statt; es siehet jedoch den Inhabern frei, sich ein neues nach der hier gegebenen 
Bestimmung anfertigen zu lassen. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Geschehen und gegeben Berlin, den 18ten Januar 1830. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
  
(No 1227.)
	        
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