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pommern Anwendung, und jede Berechnung und Liquidation in alt-
schwedisch-pommerscher Münze ist bei der angedroheten polizeilichen Bestra-
fung verboten. Das Staatsministerium hat diese Order durch die Gesetz-
Sammlung und gleichzeirig dem ganzen Inhalte nach durch das Amtsblatt
der Regierung zu Stralsund bekannt zu machen, auch auf die Befolgung
derselben strenge halten zu lassen.
Berlin, den 28sten Februar 1830.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
234.)