$ 76. Der Kriegsachädenersaiz in der französischen Rechtsprechung. 357
erhalten worden. Nur hat sich ein gewisses Schwanken hinsichtlich
der Abgrenzung dieser Begriffe gegeneinander gezeigt.
a. Hinsichtlich der Besetzunzsschäden von 1814 und 1815 hat
der Conseil d’Etat in einer grundsätzlichen Entscheidung vom 26.
März 1823 (Glairet) den Begriff der faits de guerre auf alle mit
der Kriegführung in Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Ereignisse
ausgedehnt. Er stützte diese Anschauung auf den Grundsatz
der Unverantwortlichkeit des Staates bei Ausübung seiner Hoheitsrechte,
vor allem aber darauf, daß der Krieg ein Fall höherer Gewalt
sei, für welche niemand zur Verantwortung gezogen werden könne.
Die letztere Art der Begründung führte dann aber in der Folgezeit,
insbesondere nach 1871, einen Umschwung herbei. Man sah nunmehr
nur solche Ereignisse als faits de guerre an, die tatsächlich
unter der unmittelbaren und unaufhaltsamen Einwirkung der Kriegsereignisse
sich vollzogen hatten (so die Rechtsprechung des Tribunal
des conflits, Beschlüsse vom 11. Januar und 15. März 1873) ; nur dann
nahm man höherg Gewalt als gegeben und die Verantwortlichkeit
des Staates als ausgeschlossen an. So kam man auch in der Rechtsprechung
(S. 354) zu der Unterscheidung zwischen vorbedachten Eingriffen
in die Rechte der Einwohner, für welche der Staat zur Entschädigung
verpflichtet sei, und ungewollten Schädigungen infolge von
Kriegsereignissen, für die keine Verantwortung des Staates bestände.
Beider Beratung über dieuntenS. 374 zu erwähnenden Entschädigungsgesetze
faßte Thiers in der Sitzung vom 5. August 1871 (Journal
Officiel S. 2453ff.) die bisherige Rechtsprechung des Conseil d’Etat
und der Cour de cassation in die Worte zusammen:
„L’Btat n’indemnise jamais des hasırda de la guerre; il n’indemnise que des
dommages volontaires, intentionnels. r&fl&chis dont il est Yauteur“,
b. Die auf diesem Gebiet besonders maßgebende Rechtsprechung
des Conseil d’Etat läßt sich auf vier leitende Grundsätze zurückkren.
. . u a
1. Keinerlei Haftung des Staates für irgend welche Handlungen
des Feindes.
„2% Keine Haftung des Staates für die nicht auf Maßnahmen
inländischer militärischer oder bürgerlicher zuständiger Behörden
zurückzuführenden Ereignisse, auch wenn sie von Inländern herrühren
(Plünderungen, Erpressungen, Zerstörungen, Körperverletzungen
durch Angehörige der inländischen Truppen oder der Bevölkerung).
93. Keine Haftung des Staates für die Maßnahmen, die zwar
auf Anordnungen zuständiger inländischer Behörden beruhen, die
iedoch im Kampfe oder in unmittelbarem Zusammenhang mit den
kriegerischen Vorgängen entstanden sind, selbst: wenn hierfür regus
erteilt sind.)
4. Dagegen Haftung des Staates für die von den inländischen
Behörden bewirkten Eingriffe in das Vermögen der Landeseinwohner,
falls diese Maßnahmen zwar im Zusammenhang mit den feindlichen
legshandlungen — hierin zeigt sich die Abweichung von der Auf-—,
9) Sirey, Recueil general 1875 II, S. 220 4Conseil d’Etat, 8. August 1879).