Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

—  46  —

(Xo.  1237.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  27sten  Februar  1830.,  die  Dauer  der  Wirksamkeit
  der  Orts=  und  Bezirkswähler  bei  den  Wahlen  der  Provinzial-Landtags-Abgcordneten
  des  Standes  der  Landgemeinden  betresfend.

D.  zu  Meiner  Kenntniß  gekommen,  daß  Zweifel  darüber  obwalten:  ob  die,
nach  den  übereinstimmenden  Vorschriften  der  wegen  Anordnung  von  Provinzial-Ständen
  unter  dem  üsten  Juli  1823.  und  27sten  März  1824.  erlassenen  Edikte,
von  den  Ortswählern  und  den  Besitzern  einzelner  zu  keinem  Gemeinde-Verbande
gehörenden  bäuerlichen  Grundbesitzungen  zu  erwählenden  Bezirkswähler,  denen
die  Wahl  der  Provinzial-Landtags-Abgcordneten  des  Standes  der  Landgemeinden
  obliegt,  für  die  Dauer  der  jedesmaligen  Wahlperiode,  oder  bei  einer  jeden
eintretenden  Wahl  eines  Provinzial-Landtags-Abgeordneten  dieses  Standes,  neu
zu  erwählen  sind;  so  finde  Ich  Mich  veranlaßt,  hiermit  zu  bestimmen,  daß  die
erstere  dieser  Ansichten  die  richtige  ist,  und  verordne  demgemäß:  daß  nach  Ablauf
einer  jeden,  von  den  Wahlen  für  die  ersten  Provinzial-Landtage  anhebenden,
sechsjährigen  Wahlperiode  die  Wahl  neuer  Bezirkswähler  angeordner  werde,  durch
welche  demnach  alle  während  der  Dauer  dieser  Wablperiode  nöthig  werdende
Wahlen  der  Provinzial-Landtags-Abgeordneten  des  Standes  der  Landgemeinden
und  der  Stellvertreter  derselben  bewirkt  werden  müssen.  Sollte  aber  der  eine
oder  der  andere  Bezirkswähler  im  Laufe  einer  Wahlperiode  durch  Tod  oder  andcere
Umstände  ausscheiden,  so  muß  an  seine  Stelle  ein  anderer  für  die  noch  übrige
Zeit  der  Wahlperiode  enwählt  werden.

Ich  beauftrage  das  Staaksministerium,  Meine  gegenwärtige  Order  durch
die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen  und  dafür  Sorge  zu
tragen,  daß  nach  den  darin  enthaltenen  Besiimmungen  überall  gleichmäßig  verfahren
  werde.

Berlin,  den  27  sien  Februar  1830.

Friedrich  Wilhelm

An  das  Staatäministerium.

(No.  1238.)