Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gebäudes  eintritt,  muß  der  gesammte,  dem  Grundstück  noch  obliegende  Antheilsbetrag
  (§.  4.)  auf  einmal  in  ungetrennter  Summe  entrichtet  werden.

S.  6.,

Diejenigen,  welche  der  Feuerversicherungs-Anstalt  am  1.  Januar  d.  J.
noch  angehört  haben,  sind  verpflichtet,  nach  Verhältniß  ihrer  Versicherungssumme
auch  noch  für  diejenigen  Kosten  aufzukommen,  welche  durch  die  in  Gemäßheit
des  Beschlusses  der  beiden  städtischen  Behörden  vom  12./19.  Innuar  d.  J.  für
die  im  Jahre  1869.  bei  der  Anstalt  verbliebenen  Versicherungen  abgeschlossene
Rückversicherung  entstanden  find.

Soweit  durch  dieses  Gesetz  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  bleiben  die  in

dem  Gesetze  vom  6.  August  1857.  begründeten  Rechte  urd  Poflichten  Derjenigen,
welche  bei  der  Anstalt  versichert  gewesen  sind,  bestehen.

Uckundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unte2schrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Dezember  1868.
(I.  S.)  Wilhelm.

v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selch'w.
Gr.  zu  Eule  iburg.  Leonhardt.  Camphausen.

 

(Nr.  7558.)  Gesek,  betreffend  die  Auflösung  der  Wittwen-  und  Waisenkasse  de  Polizeimannschaft
  der  vormaligen  freien  Stadt  Frankfurt  a.  M.  Von.  23.  Dezember
  1569.

2.  ·  „
Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preuzen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Mounarchie,
was  folgt:
§.  1.

Die  durch  Geses,  der  vormaligen  freien  Stadt  Frankfurt  a.  M.  vom
9.  Dezember  1864.  (Gesetz  und  Statuten.  Sammlung  Band  16.  S.  191.)
gegründete  „Wittwen-  und  Waisenkasse  der  Polizeimannschaft“  wird  hierdurch
Kfgehoken.  2