Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

998  Nr.  162.  1916.

Für  die  abgelieferte  Butter,  die  ungesalzen  keinen  höheren  Wassergehalt  als  16  %
enthalten  darf,  haben  die  Ortssammelstellen  den  Lieferern  in  der  Regel  2,30  für  das
Pfund  zu  bezahlen.

g  6.

Bestehende  Milchlieferungsbeziehungen,  die  der  Durchführung  dieser  Bekanntmachung
  entgegenstehen,  bedürfen  zu  ihrer  Fortsetzung  der  Genehmigung  der  Landesbehörde
  für  Volksernährung.  Sie  sind  von  den  Beteiligten  unverzüglich  der  zuständigen
Kreisbehörde  für  Volksernährung  und  von  dieser  mit  einer  erachtlichen  Außerung  der
Landesbehörde  für  Volksernährung  mitzuteilen.

Bestehende  Milchlieferungsbeziehungen  bleiben  unberührt,  wenn  die  Lieferung
bisher  aus  dem  Großherzogtum  in  einen  anderen  Bundesstaat  erfolgte.

§  6.

Uber  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  Milch-,  Sahne=  oder  Butterlieferung  zwischen
Lieferer  und  Molkerei  ober  Ortssammelstelle  ergeben,  entscheidet  die  für  die  Molkerei
oder  die  Ortssammelstelle  zuständige  Kreisbehörde  für  Volksernährung.  Gegen  die
Entscheidung  ist  Beschwerde  an  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zulässig,  deren
Entscheidung  endgültig  ist.

8  7.
uwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Bestimmungen  werden  nach  den  gesetzlichen

  ddehe  bestraft.
SEchwerin,  den  14.  Oktober  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Dr.  Stratmann.  v.  Böhl.  Capobus.

(4)  Bekanntmachung  vom  14.  Oktober  1916,  betreffend  Höchstpreise  für  Milch
und  Butter.  «

Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  vom  14.  Oktober  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  14.  Oktober  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.