Full text : Das preußische Gesetz über den Belagerungszustand.

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Mit  der  den  Bundesfürsten  belassenen  Vefugnis,  ihre
Truppen  zu  polizeilichen  Zwecken  zu  verwenden,  ist  ohne  weiteres
  auch  das  Recht  verbunden  zu  bestimmen,  ob  und  wann  das
Militär  bei  einem  solchen  Vorgehen  von  seinen  Waffen  Gebrauch
  machen  darf?).

In  dieser  Hinsicht  sind  in  Preußen  das  Gesetz  über  den
Waffengebrauch  des  Militärs  vom  20.  März  1837  und  die
Verordnung  zur  Aufeechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung
und  der  dem  Gesetze  schuldigen  Achtung  vom  17.  August  1835
gemäß  Art.  109  Pr.  B.  in  Kraft  geblieben,  da  sie  der  Verfassung
nicht  zuwider  laufen.

In  Bayern  ist  das  Einschreiten  der  bewaffneten  Macht  zur
Aufrechterhaltung  der  gesetzlichen  Ordnung  durch  Gesetz  vom
4.  Mai  1851  (Ges.  Bl.  S.  10)  geordnet.  Dieses  Gesetz  kennt
ein  Einschreiten  der  bewaffneten  Macht  obne  Aufgebot  seitens
der  zuständigen  Zivilbehörden  nicht  c).  Auch  das  sonstige  bayrische
  Recht  kennt  eine  Ausnahme  von  diesem  Grundsatze  nicht.
Alnders  in  Preußen,  wo  Art.  36  Satz  2  der  Verfassungs.
urkunde  solche  Ausnahmen  zuläßt,  wenn  das  Gesetz  sie  bestimmt.
In  wieweit  solche  gesetzlich  bestimmten  Ausnahmen  bestehen,  hat
zu  einer  lebhaften  Kontroverse  geführt  “),  die  durch  die  Affäre
in  Zabern  vom  Ende  1913  veranlaßt  worden  ist.  Es  ist  nämlich
  streitig  geworden,  ob  die  preußische  Kabinettsorder  vom  17.
Oktober  1820,  mit  der  das  damalige  Vorgehen  des  Militärs
gerechtfertigt  wurde,  noch  gilt  oder  nicht.  Jellineks'!)  bezeichnet
  sie  als  Dienstinstruktion,  die  Gesetzeskraft  erlangt  bat;
auch  Wolzendorff':)  legt  ihr  Gesehescharakter  bei.  Es

78)  Regler,  S.  29.

79)  von  Sutlner,  S.  88,  Anm.  3  zu  Art.  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1851.  Uber  letzteres  siehe  von  Seydel-Graßmann,
Bahrisches  Staatsrecht  1913,  Bd.  2,  S.  247  ff.

80)  Vgl.  Jellinek  a.  a.  O.,  Wolzendorff,  a.  a.  O.;  Laband,C
  Die  Kommandogewalt  und  die  Kabineitsorder  von  1820,  D.
Jur..  1914  Nr.  3,  S.  185  ff.;  Hamm,  ZBabern,  ebenda  Nr.  2,  S.  121  ff.

91)  Jellinek  a.  a.  O.,  S.  9,  17.

82)  Wolzendovrff  a.  a.  O.,  S.  520.