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Mit der den Bundesfürsten belassenen Vefugnis, ihre
Truppen zu polizeilichen Zwecken zu verwenden, ist ohne weiteres
auch das Recht verbunden zu bestimmen, ob und wann das
Militär bei einem solchen Vorgehen von seinen Waffen Gebrauch
machen darf?).
In dieser Hinsicht sind in Preußen das Gesetz über den
Waffengebrauch des Militärs vom 20. März 1837 und die
Verordnung zur Aufeechterhaltung der öffentlichen Ordnung
und der dem Gesetze schuldigen Achtung vom 17. August 1835
gemäß Art. 109 Pr. B. in Kraft geblieben, da sie der Verfassung
nicht zuwider laufen.
In Bayern ist das Einschreiten der bewaffneten Macht zur
Aufrechterhaltung der gesetzlichen Ordnung durch Gesetz vom
4. Mai 1851 (Ges. Bl. S. 10) geordnet. Dieses Gesetz kennt
ein Einschreiten der bewaffneten Macht obne Aufgebot seitens
der zuständigen Zivilbehörden nicht c). Auch das sonstige bayrische
Recht kennt eine Ausnahme von diesem Grundsatze nicht.
Alnders in Preußen, wo Art. 36 Satz 2 der Verfassungs.
urkunde solche Ausnahmen zuläßt, wenn das Gesetz sie bestimmt.
In wieweit solche gesetzlich bestimmten Ausnahmen bestehen, hat
zu einer lebhaften Kontroverse geführt “), die durch die Affäre
in Zabern vom Ende 1913 veranlaßt worden ist. Es ist nämlich
streitig geworden, ob die preußische Kabinettsorder vom 17.
Oktober 1820, mit der das damalige Vorgehen des Militärs
gerechtfertigt wurde, noch gilt oder nicht. Jellineks'!) bezeichnet
sie als Dienstinstruktion, die Gesetzeskraft erlangt bat;
auch Wolzendorff':) legt ihr Gesehescharakter bei. Es
78) Regler, S. 29.
79) von Sutlner, S. 88, Anm. 3 zu Art. 1 des Gesetzes vom
4. Mai 1851. Uber letzteres siehe von Seydel-Graßmann,
Bahrisches Staatsrecht 1913, Bd. 2, S. 247 ff.
80) Vgl. Jellinek a. a. O., Wolzendorff, a. a. O.; Laband,C
Die Kommandogewalt und die Kabineitsorder von 1820, D.
Jur.. 1914 Nr. 3, S. 185 ff.; Hamm, ZBabern, ebenda Nr. 2, S. 121 ff.
91) Jellinek a. a. O., S. 9, 17.
82) Wolzendovrff a. a. O., S. 520.