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oder bei der gelegensten Zoll- oder Steuerbehoͤrde entrichtet, oder ihre
Entrichtung durch Anmeldung sicher gestellt werden kann.
10) So lange, bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunft festgesetzt
seyn werden, bleibt der Verkehr mit Gegenstaͤnden, welche einer Ausglei-
chungs-Abgabe unterliegen, in der Art beschraͤnkt, daß dieselben, ohne Un-
terschied der transportirten Quantitaͤten, in das Gebiet des abgabeberech-
tigten Staates nur auf den im Artikel 8. bezeichneten, oder noch ander-
weit zu bestimmenden Straßen eingefuͤhrt, und an den dort einzurichten-
den Anmelde= und Hebestellen angemeldet und resp. versteuert werden
müssen, ohne daß jedoch in Folge hievon der Verkehr mit den Gegen-
ständen, von welchen eine Ausgleichungs-Abgabe nicht zu entrichten ist, ei-
ner weiteren, als der in dem oben gedachten Artikel angeordneten Aufsicht
unterworsen seyn wird.
Art. 12. Hinsichtlich der Verbrauchs-Abgaben, welche in dem Bereiche der
Vereinsländer von anderen, als den im Artikel 11. bezeichneren Gegenständen erho-
ben werden, so wie der im Großherzogihume Hessen zur Erhebung kommenden
Steuern von Getränken, wird eine gegenseitige Gleichmaßigkeit der Behandlung
Statt finden, dergestalt, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter
keinem Vorwande höher belastet werden darf, als das inländische.
Derselbe Grundsah findet auch bei den Zuschlags-Abgaben und Octrois
Statt, welche für Rechnung einzelner Gemeinen erhoben werden, so weit derglei-
chen Abgaben nicht überhaupt nach der Bestimmung des Artikels 11. Nr. 6.
unzulässig sind.
Art. 13. Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, wie
z. B. der in den Königreichen Bapern und Württemberg zur Surregirung des
Wegegeldes von eingehenden Gütern eingeführte fire Zollbeischlag, eben so Pflaster-,
Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen der-
gleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des
Staates oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Commune geschieht, sol-
len nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden können, als sie
den gewohnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten angemessen sind.
Das dermalen in Preußen nach dem allgemeinen Tarif vom Jahre 1828.
bestehende Chausseegeld soll als der höchste Sat angesehen, und hinführo in kei-
nem der contrahirenden Staaten überschritten werden.
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pslastergeldern sollen auf
chaussirten Straßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze ge-
mäß aufgehoben, und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet
werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarif zur Er-
hebung kommen.
Art.